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Gesellschafterversammlung: Kein Widerruf der Stimmabgabe nach Zugang

Die bei einer Gesellschafterversammlung abgegebene Stimme kann nach dem Zugang beim Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden. Auch ein nachträglicher wichtiger Grund für die Änderung des Abstimmungsverhaltens ändert dies nicht.

Sachverhalt

Dem Urteil des OLG München liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft (KG) hat mit der satzungsmäßig erforderlichen Mehrheit einen Beschluss über den Verkauf von Immobilien gefasst. Gegen diesen Beschluss wandte sich die Klägerin. Nach ihrer Ansicht sei der Beschluss mangels erforderlicher Mehrheit unwirksam. Denn mehrere Gesellschafter hätten ihre Stimmen vor Ablauf der Abstimmungsfrist geändert. Eine Änderung sei nach Ansicht der Klägerin bis zur Auszählung der Stimme noch jederzeit möglich.

Die Entscheidung des OLG München vom 05.04.2023 (7 U 6538/20)

Das OLG München hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts sei die abgegebene Stimme zu werten. Eine nachträgliche Änderung der abgegebenen Stimme sei nach deren Zugang nicht möglich. Auch das Vorliegen eines aus Sicht des Gesellschafters (vermeintlich) wichtigen Grundes für seine Meinungsänderung, erlaube keine nachträgliche Änderung. Dies gelte auch für Gesellschafterbeschlüsse, die nicht in Präsenzveranstaltungen gefasst werden. Bei einem im Umlaufverfahren gefassten Beschluss werde der maßgebende Zeitpunkt für einen Widerruf der Stimme durch deren Zugang beim Versammlungsleiter terminiert.

Praxishinweis

Gegenüber Dritten wird eine Gesellschaft durch die zur Geschäftsführung berufenden Organe (Geschäftsführer/Vorstand/persönlich haftender Gesellschafter) vertreten. Demgegenüber ist die Gesellschafterversammlung das Organ der Willensbildung. In der Gesellschafterversammlung werden die durch Gesetz und Satzung dem Zusammenschluss der Gesellschafter zugewiesenen wesentlichen und grundlegenden Entscheidungen der Gesellschaft getroffen.

In der Vergangenheit fanden die Gesellschafterversammlungen regelmäßig als Präsenzveranstaltungen statt. Als eine der vielen Reaktionen im Zusammenhang mit der Corona-Krise hat der Gesetzgeber weitere Erleichterungen für Gesellschafterversammlungen vorgenommen. Dadurch sollen Möglichkeiten zur erleichterten Beschlussfassung geschaffen werden.

Für die Praxis sind von besonderer Relevanz (i) Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren, bei dem Beschlüsse ohne Zusammenkunft der Gesellschafter auf schriftlichen Weg gefasst werden, sowie (ii) die Möglichkeit von Gesellschafterversammlungen unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln oder mittels Videokommunikation. Deren Möglichkeiten müssen in den Satzungen vorgesehen sein. Praktische Vorteile sind, dass Entscheidungen so schneller und mit geringerem Aufwand für die Gesellschafter getroffen werden können.

Sind nach den Gesellschaftsverträgen Online-Gesellschafterversammlung möglich, führt dies – insbesondere bei schnell erforderlichen Entscheidungen – zu einer nicht zu verkennenden Steigerung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft. In der Praxis kann dies zudem mit einem Verzicht auf die Einhaltung der weiteren formellen Erfordernisse (Form und Frist) kombiniert werden. Sofern nach den Gesellschaftsverträgen ausschließlich Gesellschaftsversammlungen in Präsenz der Gesellschafter möglich sind, sollten die Gesellschafter Anpassungen des Gesellschaftsvertrags überdenken.

Soweit wegen der zeitlichen Differenz zwischen Stimmabgabe und Versammlungstermin Probleme befürchtet werden, erzeugt die Entscheidung des OLG München Klärung. Eine abgegebene und zugegangene Stimme bindet den Gesellschafter. Dies begründet Klarheit für die Gesellschaft. Die Gefahr von erschwerten oder gar unmöglicher Ergebnisfeststellung wird so vermieden. Aber für die Gesellschafter bedeutet dies, dass sie sich auch außerhalb von Präsenzveranstaltungen über die Bedeutung und Reichweite ihrer Stimme im Klaren sein müssen.

Ändert sich die Meinung des Gesellschafters nach der Stimmabgabe doch einmal, kann er nur durch schnellstmögliches Aktivwerden die Bindung seiner Stimme noch verhindern:

  • Umlaufverfahren und Stimmversand per Post: Hier wird regelmäßig nur ein Anruf oder eine E-Mail ausreichen, um den Widerruf noch rechtzeitig vor dem Eintreffen Stimme zu bewirken.

  • Umlaufverfahren und Einsatz elektronischer Fernkommunikationsmittel (z.B. E-Mail, aber auch Chat- und Messenger-Dienste): Da hier nach dem Versand direkt mit einem Eingang im Postfach zu rechnen ist, kann ein Widerruf nur durch unmittelbare Erklärung im gleichen Moment erfolgen. Dies wird wohl allenfalls bei einem versehentlichen Klicken des Sendeknopfs in Betracht kommen.

  • „Online-Gesellschafterversammlung“: Hier ist kein Widerruf ist möglich, wenn die Gesellschafterversammlung online oder hybrid (d. h. teils in Präsenz, teils online) stattfindet. Denn dann ist die abgegebene Stimme direkt mit Abgabe und Vernehmung durch die anderen (Versammlungsleiter, Mitgesellschafter) zugegangen.

Umlaufverfahren und Online-Versammlungen bieten praktische wichtige Möglichkeiten. Auch hier ist aber eine unüberlegte Stimmabgabe von den Gesellschaftern zu vermeiden.

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