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Schadensersatz wegen unzulässiger Verwendung von Mitarbeiterfotos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitgeber hat Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro an einen ehemaligen Mitarbeiter zu zahlen, nachdem dieser nach Ende des Arbeitsverhältnisses neun Monate mit Fotos und Videos des ausgeschiedenen Mitarbeiters geworben hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 27. Juli 2023 (Az. 3 Sa 33/22) entschieden.

Sachverhalt

Dem Urteil des LAG Baden-Württemberg (LAG) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger macht unter anderen einen Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Verwendung von Video- und Fotoaufnahmen mit Abbildungen von ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien geltend.

Der Kläger war bis zum 30. April 2019 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Werbetechnikbranche, als Werbetechniker im Bereich Folierung angestellt. Seit 1. Mai 2019 ist er bei einem Mitbewerber der Beklagten tätig. Die Beklagte betreibt die "W.-S." und veranstaltet über dieses Format Schulungen in Sachen Folierung. Der Kläger leitete u. a. diese von der Beklagten für interne Mitarbeiter und für Externe angebotene Schulungen, wobei er besonderes Knowhow rund um das Thema "Folieren" an die Teilnehmer weitergab. Während des Bestands des Arbeitsverhältnisses ließ die Beklagte mit Einverständnis des Klägers von diesem zahlreiche Fotos „bei der Arbeit" machen und ein ca. vierminütiges Werbevideo produzieren, das sodann mit Einverständnis des Klägers zu Werbezwecken im Internet verwendet wurde.

Nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis wurden die Fotos sowie das Video durch die Beklagte zunächst weiterhin verwendet. Der Kläger forderte die Beklagte mehrfach zur Löschung des streitigen Bildmaterials auf. Die Beklagte kam der Aufforderung jedoch zunächst nicht nach. Dem geltend gemachten Beseitigungsanspruch leistete die Beklagte erst im Februar 2020 vollumfänglich Folge.

Das Arbeitsgericht Pforzheim sprach dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.000 Euro zu. Dagegen legte der Kläger Berufung beim LAG ein.

Entscheidungsgründe

Das LAG entschied, dass die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 DSGVO bzw. zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers aufgrund der unautorisierten Verwendung ihn betreffenden Bildmaterials in Video- und Fotoaufnahmen in Höhe von nicht nur 3.000 Euro, sondern in Höhe von 10.000 Euro verpflichtet ist.

Das LAG begründete seine Entscheidung damit, dass im vorliegenden Fall eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vorliege. Nicht ausreichend berücksichtigt habe das Arbeitsgericht bei der Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung, dass die Beklagte den Kläger über den Bestand des Arbeitsverhältnisses hinaus zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt habe, so das LAG. In solchen Fällen müsse von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen; als weiterer Bemessungsfaktor könne die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden. Unter Abwägung der Umstände hielt das LAG einen Entschädigungsbetrag von 10.000 Euro für angemessen.

Nicht unerwähnt sollte allerdings bleiben, dass das LAG in dieser Entscheidung auch klargestellt hat, dass die verspätete Auskunftserteilung auf ein Verlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO als solches noch keinen immateriellen Schaden darstellt. Ein bloßer Verstoß gegen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung genügt nicht, um einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen.

Darüber hinaus erkannte das LAG in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch keine dahingehenden Vermutung, dass der mit einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung einhergehende Kontrollverlust über die eigenen Daten als solcher zu einem ersatzfähigen immateriellen Schaden führt.

Hinweis für die Praxis

Das Urteil ist insoweit erfreulich für Arbeitgeber, dass nicht jeder Verstoß gegen die Datenschutzverordnung auch gleich einen Schadensersatzanspruch nach sich zieht. Allerdings wurde mit dem Urteil wurde nochmals deutlich gemacht, dass Arbeitnehmer neben ihrem Recht am eignen Bild eben auch ein „Recht des Vergessenwerdens“ haben. Es empfiehlt sich daher, klare Regelungen zum Umgang mit Bildern der Arbeitnehmer insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Nutzung zu vereinbaren. Arbeitgeber müssen darauf achten, dass bei Ausscheiden der Arbeitnehmer, diese in der Regel einen Anspruch auf Löschung ihrer Bilder haben. Hält sich der Arbeitgeber daran nicht, drohen dann eben doch empfindliche Schadensersatzansprüche auf Grundlage der DSGVO, so wie im vorliegenden Fall.

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