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Geldwerter Vorteil für PKW-Nutzung ist kein Teil des pfändbaren Einkommens

Der steuerlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil für die Nutzung des PKW auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer (sog. 0,03%-Regelung) wird bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Einkommens nicht einbezogen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 31.05.2023 (Az. 5 AZR 273/22) entschieden.

Sachverhalt

Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der verheiratete Kläger, der zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, ist bei der Beklagten in der Marketing-Abteilung beschäftigt. Die Beklagte hat ihm im Laufe des Arbeitsverhältnisses anstelle einer Entgelterhöhung einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen. Neben dem Bruttomonatsgehalt (zuletzt 4.285,00 Euro) weisen die Entgeltabrechnungen des Klägers geldwerte Vorteile für die PKW-Nutzung (445,00 Euro) und die Entfernungskilometer (747,60 Euro) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (56 km) aus. Aus der Summe dieser drei Beträge hat die Beklagte nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung das Nettoentgelt und nach weiterem Abzug der beiden geldwerten Vorteile den Auszahlungsbetrag errechnet.

Mit seiner Klage hat der Kläger – soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz – Vergütungsdifferenzen im Nettoentgelt iHv. 29.639,14 Euro für die Zeit von Januar 2017 bis April 2020 geltend gemacht. Er argumentiert, bei Zahlung der Vergütung, die neben Geld auch den Sachbezug der Privatnutzungsmöglichkeit des PKW umfasse, seien die Pfändungsgrenzen, die sich aus drei Unterhaltspflichten ergäben, nicht beachtet worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung der geforderten Nettovergütungsdifferenzen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten war erfolgreich.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des Senats hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens iSv. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO zu Unrecht den nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu bemessenden Wert für die Nutzung des überlassenen Fahrzeugs für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit einbezogen.

Zur Berechnung des pfändbaren Einkommens seien nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen, wobei zu Letzteren die Überlassung eines dienstlichen PKW zur privaten Nutzung gehöre. Der Wert betrage 1% des Listenpreises. Keine Naturalleistung iSd. vollstreckungsrechtlichen Bestimmung stelle dagegen der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG anzusetzende geldwerte Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer dar. Hierbei handele es sich nicht um einen Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, sondern um einen steuerrechtlich relevanten Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug. Er sei daher bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO nicht einzubeziehen. Von dem – somit niedriger als vom Landesarbeitsgericht angenommen – anzusetzenden Betrag seien gem. § 850e Nr. 1 ZPO sodann Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Aus dem so ermittelten pfändbaren Einkommen seien weiter nach Maßgabe von § 850c ZPO und der einschlägigen Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachungen die einschlägigen Pfändungsgrenzen zu ermitteln. Dabei sei Abs. 6 dieser Regelung, wonach nach billigem Ermessen Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person (hier des Ehegatten) ganz oder teilweise berücksichtigt werden können, entsprechend anzuwenden.

Nachdem das Landesarbeitsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat und auch die für die Berechnung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erforderlichen Tatsachen vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden sind, war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Hinweis für die Praxis

Das Urteil des BAG differenziert zutreffend zwischen dem steuerlichen Ansatz des (privaten) Fahrtweges von Wohnort zu Arbeitsstätte, welcher pauschalierter Werbungskostenabzug ist, auf der einen Seite und andererseits dem geldwerten Vorteil – der nicht Teil des Werbungskostenabzugs ist – der Möglichkeit, den Dienstwagen ansonsten privat zu nutzen. Praktische Relevanz haben die individuellen Pfändungsfreigrenzen sowohl bei Pfändungen der Gehaltsforderungen des Arbeitnehmers durch Gläubiger des Arbeitnehmers sowie für etwaige Aufrechnungen mit etwaigen Ansprüchen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer.

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