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Beitragsnachforderung wegen Schwarzarbeit

Das Landessozialgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 26.01.2023 (Az. L 8 BA 51/20) entschieden, dass Personen, die im Wesentlichen ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen und kein Unternehmerrisiko tragen, abhängig beschäftigt sind.

Sachverhalt

Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen für Trockenbau und Brandschutz. Zur Durchführung von Aufträgen beschäftigte der Kläger drei ungarische Männer, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet hatten. Sozialversicherungsbeiträge wurden für die Männer nicht gezahlt. Der Kläger schloss mit den Männern einen Nachunternehmervertrag.

Infolge eines Ermittlungsverfahrens des Hauptzollamtes führte die Deutsche Rentenversicherung eine Betriebsprüfung durch. Hierbei stellte diese fest, dass die drei Männer als Scheinselbstständige in einem Beschäftigungsverhältnis zur Baufirma des Klägers gestanden hätten. Als versicherungspflichtig Beschäftigte unterlägen sie der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Daher forderte sie von dem Kläger Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Säumniszuschlägen) in Höhe von rund EUR 100.000.

Der Kläger ging gegen den Bescheid vor und verwies auf den abgeschlossenen Nachunternehmervertrag. Widerspruch und die anschließende Klage blieben erfolglos.

Entscheidungsgründe

Das LSG Darmstadt wies die Berufung zurück. Eine abhängige Beschäftigung habe vorgelegen. Der zwischen der GbR und dem Kläger geschlossene Nachunternehmervertrag sei für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der drei Bauarbeiter nur von geringer Aussagekraft. Der Vertrag sei in der Praxis in keinem seiner wesentlichen Punkte umgesetzt worden. Der Kläger habe die drei Bauarbeiter zumeist in seinem Bus zu den Baustellen gefahren. Dort hätten sie die ihnen zugewiesenen Säulen mit Brennschutzplatten versehen müssen. Das Material sei vom Hauptauftraggeber gestellt worden, das wesentliche Werkzeug vom Kläger. Alle maßgeblichen Kosten für die Tätigkeit auf den Baustellen seien vom Kläger bzw. Hauptauftraggeber getragen worden. Ein Unternehmerrisiko habe insofern bei den drei Männern nicht bestanden. Sie hätten kein Kapital eingesetzt, sondern lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Weder eine eigene Betriebsstätte, noch Materialien oder Werkzeuge in wesentlichem Umfang hätten vorgelegen. Zudem habe keine individuelle, auf einzelne Bauprojekte bezogene Preiskalkulation durch die drei Bauarbeiter stattgefunden. Bei einer Arbeitszeit zwischen 20 und 60 Minuten pro Säule und dem vereinbarten Festpreis von 10 bzw. 11 Euro sei es nicht möglich gewesen, ein selbstständiges Unternehmen mit Betriebstätte, Kapital und ähnlichem zu führen. Die Bauarbeiter seien in den Betrieb der Baufirma eingegliedert gewesen. Wesentlicher eigener unternehmerischer Gestaltungsspielraum habe nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild der Tätigkeit nicht vorgelegen. Der mit den Männern geschlossene Nachunternehmervertrag spreche zudem dafür, dass dem Kläger bewusst gewesen sei, dass die drei Bauarbeiter als Scheinselbstständige für ihn tätig gewesen seien. Der Vertrag habe lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse und der Umgehung der gesetzlichen Sozialabgabenpflicht gedient. Insbesondere könne sich der Inhaber der Baufirma nicht auf unverschuldete Unkenntnis berufen. Von dieser könne im Falle der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung von vornherein nicht ausgegangen werden. Auch die erhobenen Säumniszuschläge (rund EUR 20.000) seien daher nicht zu beanstanden.

Hinweis für die Praxis

Fehlerhafte sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen führen bei Betriebsprüfungen regelmäßig zu Beitragsnachforderungen. Liegt eine abhängige Beschäftigung vor, muss der Arbeitgeber den Sozialversicherungsbeitrag berechnen und abführen. Maßgebliches Kriterium ist hierbei die persönliche Abhängigkeit. Ist eine Person im Rahmen der Beschäftigung in einen fremden Betrieb eingegliedert und hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen, liegt in der Regel eine abhängige und mithin sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Wird eine solche Scheinselbstständigkeit rückwirkend festgestellt, drohen dem Arbeitgeber harte Konsequenzen. Beitragsnachforderungen nebst Säumniszuschlägen, Lohnsteuernachzahlungen sowie Bußgelder oder strafrechtliche Folgen kommen in Betracht. Problematisch ist nicht selten, dass die Übergänge zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung in der Praxis oft fließend sind. Im Zweifel kann jedoch durch das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs.1 S. 1 SGB IV für Klarheit gesorgt werden. Seit vergangenem Jahr kann hierbei auch bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit nach § 7a Abs. 4a Satz 1 SGB IV eine sog. Prognoseentscheidung eingeholt und der Erwerbsstatus vorab geklärt werden.

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