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Änderungen im Umwandlungsrecht aufgrund des UmRUG

Die Umwandlungsrichtlinie (EU 2019/2121) stellt den zweiten Teil der Reform des Europäischen Gesellschaftsrechts nach der Digitalisierungsrichtlinie dar. In dieser wurde erstmals ein gesetzlicher Rahmen für grenzüberschreitende Spaltungen und grenzüberschreitende Formwechsel von Kapitalgesellschaften in der EU und im EWR vorgesehen, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seiner Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49, 54 AEUV die grenzüberschreitende Mobilität von Unternehmen im Binnenmarkt gestärkt hatte.

Der Gesetzgeber war im Zuge der Neuregelung bemüht, die bestehende Gesetzessystematik aufrechtzuerhalten. Dafür wurde die grenzüberschreitende Verschmelzung (§ 122a – § 122m UmwG a.F.) in §§ 305ff. UmwG (6. Buch) ausführlich geregelt, auf welche die grenzüberschreitende Spaltung (§§ 320 ff. UmwG) und den grenzüberschreitenden Formwechsel (§§ 333 ff. UmwG) verweisen.

Der Umwandlungsrichtlinie entsprechend wurden allerdings nur grenzüberschreitende Umwandlungen von Kapitalgesellschaften im Umwandlungsgesetz vorgesehen, jedoch nicht von Personengesellschaften, abgesehen von der Regelung in § 306 Abs. 1 Nr. 2 UmwG. Zu einer partiell überschießenden Umsetzung kam es bei der grenzüberschreitenden Spaltung zur Aufnahme (§ 332 S.1 UmwG), die neben Aufspaltung und Abspaltung und der Ausgliederung umfasst ist.

Das Ziel der Novellierung war unter anderem Anteilseigner, Gläubiger und Arbeitnehmer besser zu schützen.

Der Schutz der Anteilsinhaber kann durch mögliche strukturelle Eingriffe der Mitgliedsstaaten im Zuge des Rechtsformwechsels notwendig werden. Er besteht aus drei Elementen. Ein Austrittsrecht gegen Barabfindung gemäß § 313 UmwG (iVm § 327 S.1 UmwG; § 340 UmwG) garantiert, dass ein Gesellschafter nicht gezwungen werden soll, gegen seinen Willen Gesellschafter einer Gesellschaft in einer anderen Rechtordnung zu werden.

Des Weiteren gibt es ein Recht auf Verbesserung eines unangemessenen Umtauschverhältnis. Bei grenzüberschreitender und nationaler Verschmelzung nach §§ 305 Abs. 2 iVm 14 Abs. 2, 15 UmwG und Spaltung gemäß §§ 320 Abs. 2 iVm 125 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 2, 15 UmwG kommt das Spruchverfahren zur Anwendung, welches auch eine Vielzahl von Neuerungen erfahren hat. Während beim grenzüberschreitenden Formwechsel eine voll suspendierende Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden kann. In Folge der Neuerungen ist es nun bei AG, KGaA und SE, allerdings nicht bei der GmbH, auch möglich zur Schaffung eines angemessenen Umtauschverhältnisses, anstelle von baren Zuzahlungen zusätzliche Anteile zu gewähren. Dies ist über §§ 72a, 72b, 142a, 248a UmwG möglich bei grenzüberschreitenden und nationalen Verschmelzungen und Spaltungen und bei nationalen Formwechseln. Die Verpflichtung kann dabei durch Übertragung eigener Aktien oder Ausgabe neuer Aktien, durch eine entsprechende Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, erfüllt werden.

Der Gläubigerschutz wurde durch eine gesamtschuldnerische Haftung der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG gestärkt. Im Gleichklang dazu besteht auch die Pflicht zur Sicherheitsleistung (§ 122j UmwG a.F.) nun bei allen Umwandlungen. Für Forderungen, die vor der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind, aber im Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht fällig waren oder deren Erfüllung durch die Umwandlung gefährdet sind, ist gemäß §§ 314 (iVm §§ 328, 341 Abs. 1) UmwG, Sicherheit zu leisten.

Auch fand eine Vereinheitlichung von Verfahren statt. Einheitlich gliedert sich das Umwandlungs-verfahren in die Grundbestandteile (1.) Plan und seine Offenlegung, (2.) Bericht, (3.) Prüfung, (4.) Zustimmungsbeschlüsse und (5.) Rechtmäßigkeitskontrolle. Diese Grundbausteine finden sich nicht nur weiterhin bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung, sondern bei allen grenzüberschreitenden Umwandlungen. Die Rechtmäßigkeitskontrolle (5.) gemäß §§ 314 ff. UmwG erfolgt weiter zweistufig. Die Vorabentscheidung im Ausgangsstaat auf der ersten Stufe ist nun verpflichtend und das Ergebnis dieser wird dem Zielstaat direkt über das Business Registers Interconnection System (BRIS) übermittelt. Vom Ausgangsstaat sind in diesem Zusammenhang verschiedene Versicherungen abzugeben, die der Missbrauchskontrolle und der Einhaltung von Arbeitnehmerrechten und dem Gläubigerschutz dienen sollen (§§ 315 Abs. 3, 329, 342-344 UmwG). Bei der neu eingeführten Missbrauchskontrolle gemäß §§ 316 Abs. 3, 329 S. 1, 343 Abs. 3 UmwG, geht es um die Prüfung von grenzüberschreitenden Umwandlungsmaßnahmen zu kriminellen, missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, um sich dem Unionsrecht oder nationalen Recht zu entziehen. Im zweiten Schritt prüft das Zielland nach seinen Regelungen die Umwandlung. Für die verschiedenen Umwandlungen wird auf §§ 318 Abs. 2 S.1, 331 Abs. 2, 345 Abs. 2 UmwG verwiesen.

Das Schutzniveau für Arbeitnehmer wurde im MgVG (Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung) und einem neuen Gesetz, dem MgFSG (Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung), gestärkt, in dem die Gesellschaft nach der Umwandlung nicht einem nationalen Recht unterliegen kann, das ein geringeres Mitbestimmungsniveau hat als der Wegzugsstaat. Das Recht auf Mitbestimmung beinhaltet, dass die Arbeitnehmer einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Veraltungsorgans der Gesellschaft bestellen oder eine solche Bestellung empfehlen oder ablehnen können.

Die Festlegung im UmwG sorgt mit den genannten Aspekten für mehr Vereinheitlichung und Rechtssicherheit hinsichtlich der Rahmenbedingungen bei grenzüberschreitenden Umwandlungen und schafft damit insgesamt auch ein transaktionsfreundlicheres Umfeld. Der Schutz von Anteilseignern, Arbeitnehmern und Gläubigern wird darüber hinaus mehr als zuvor in den Vordergrund gestellt.

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