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3…2…1… Das neue Stiftungsrecht ist (fast) da

Noch wenige Tage, dann tritt das neue Stiftungsrecht in Kraft. Es betrifft alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts (und mittelbar in vielen Fällen auch andere Stiftungsformen, z.B. Treuhandstiftungen), die künftig in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches detaillierte stiftungszivilrechtliche Neuregelungen finden.

Die Neuregelungen betreffen alle Aspekte des Stiftungslebens – von der Errichtung der Stiftung und Gestaltung ihrer Satzung über die Vermögensverwaltung, zur Tätigkeit und Haftung von Stiftungsorganen bis hin zu Strukturmaßnahmen wie Satzungsänderungen, Zusammenlegungen und Auflösungen von Stiftungen. Es wird außerdem bundesweit ein öffentliches Stiftungsregister neu geschaffen. Mit der Reform werden viele bislang unvollständig oder uneinheitlich geregelte Punkte besser und verlässlicher gestaltet.

Durch die bundeseinheitliche Regelung können die Stiftungsgesetze der einzelnen Bundesländer in Zukunft viel kürzer ausfallen. Einige Bundesländer haben ihre Stiftungsgesetze schon neugefasst (z.B. Baden-Württemberg noch kurz vor Inkrafttreten der Neuregelungen am 21. Juni 2023), andere Bundesländer (z.B. Bayern) haben die Änderungen zwar angestoßen, aber noch nicht umgesetzt. Selbst mit etwas zeitlichem Nachlauf auf Länderebene ist aber klar: Das neue Stiftungsrecht kommt und wird mehr Rechtssicherheit und Gestaltungsmöglichkeiten mit sich bringen. Daher ist allen bestehenden und alle neu errichteten Stiftungen zu empfehlen, sich mit den Neuregelungen zu befassen.

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