sven koehnen handelsrecht p.jpg

Vergütungssysteme der Hersteller: In die Schranken gewiesen

Kfz-Hersteller neigen zum Machtmissbrauch; insbesondere wenn es um die Vergütung der Händler geht. Doch nun ist Schluss mit dem einseitigen Diktat. Die jüngste Rechtsprechung spricht dem Handel entschieden das Recht auf eine Renditechance zu.

Ein Importeur hat seine Marktmacht gegenüber seinen Vertragshändlern missbraucht. Der Beschluss des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 17.02.2021 (Az.: 16 Ok 4/20d) schlug über die Grenzen Österreichs hinaus große Wellen: Peugeot Austria (PSA) stand vor Gericht, weil die Gesellschaft als Generalimporteur den Handel in variable Einkaufskonditionen und in die Erbringung von Garantie-Reparaturleistungen drängte. Der OGH entschied, dass dies unzulässig ist.

Er stützte sich bei seiner Entscheidung auch auf das europäische Kartellrecht, insbesondere das Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV. Daher hat das Urteil auch für Vertriebssysteme in Deutschland Signalwirkung. Dies hat jüngst das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.12.2021 (Az.: 2-03 O 410/20) gezeigt, mit dem das Gericht der Klage des VDOH gegen Opel stattgegeben und damit die Handelsseite ebenfalls gestärkt hat. Inhaltlich richtete sich die Klage gegen die generelle Ausgestaltung des Opel-Vergütungssystems, seine Unkalkulierbarkeit und vor allem aber gegen die zahlreichen einseitigen Änderungsmöglichkeiten bis hin zum Eingriff in die Marge. Man sah hierin einen Verstoß gegen Händlervertragsrecht, eine kartellrechtliche Behinderung und eine AGB-Rechtswidrigkeit.

Den vollständigen Text können Sie im Kfz-Betrieb nachlesen.

Kontakt > mehr