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Veröffentlichung der neuen Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse im Bundesanzeiger

Am 28.07.2022 wurde die Neufassung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der bisherige Aufbau und die Struktur der Leitsätze wurden komplett überarbeitet und neugefasst. Daneben gibt es auch inhaltliche Änderungen, die die aktuelle Rechtsprechung (Formfleisch) und Marktgegebenheiten berücksichtigen. Eine Einigung bezüglich der Kennzeichnung von „Schinken – aus Schinkenteilen zusammengefügt“, konnte jedoch nicht erzielt werden.

Über die inhaltlichen Änderungen der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse wurde zuletzt in dem Sachstandsbericht vom 29.06.2022, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht ist, informiert. Obwohl der Fachausschuss in seiner letzten Sitzung beschlossen hatte, den Begriff „Zigeuner“ in der Bezeichnung von Lebensmitteln zu verbannen, sind die aus der Zeit gefallenen Bezeichnungen wie „Zigeunerbraten“, „Zigeunerwurst“ und „Zigeunerspieße“ nach wie vor in den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse enthalten. Keine Einigung konnte hinsichtlich der Kennzeichnung von „Schinken – aus Schinkenteilen“ erzielt werden. In der Neufassung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse findet sich inhaltlich unverändert die frühere Leitsatzziffer II.2.341 5. Absatz nun in Leitsatzziffer 2.3.2. 5. Absatz. Dies ist insofern überraschend, weil in dem zuletzt veröffentlichten Sachstandsbericht vom 29.06.2022 ausgeführt wurde, dass sich die Verkehrsauffassung dahingehend nicht angepasst habe. Darüber hinaus sei der Zusatz zur Bezeichnung des Lebensmittels nicht mit der aktuellen Rechtsprechung hinsichtlich der Kenntlichmachung von Formfleischerzeugnissen vereinbar. Die beibehaltene Regelung zur Kennzeichnung von „Schinken – aus Schinkenteilen“ läuft daher im Ergebnis leer. Umgesetzt wurde die aktuelle Rechtsprechung zur Kennzeichnung von Formfleischerzeugnissen. Nunmehr ist klargestellt, dass die Formulierung „aus Fleischstücken zusammengefügt“ ausreichend ist. Eine zusätzliche Kennzeichnung als „Formfleisch“ ist nicht erforderlich. Zudem wird in der neuen Leitsatzziffer 2.3.10 die Kennzeichnung von Pökelfleischerzeugnissen aus Geflügelfleisch gemäß der bestehenden Verkehrsauffassung wiedergegeben.

Die größte Umstellung für die Anwender dürfte darin bestehen, sich in den völlig neu strukturierten und gegliederten Leitsatzziffern zurechtzufinden. Die in den besonderen Beurteilungsmerkmalen beschriebenen Produkte wurden systematisch – dem Verarbeitungsgrad folgend – gegliedert und soweit notwendig und möglich Produktgruppen unter Überschriften zusammengefügt. Zur besseren Übersicht wurde den Leitsätzen eine Inhaltsübersicht vorangestellt. Zudem gibt es eine Entsprechungsliste, die allerdings nicht Bestandteil der Leitsätze ist und hier abgerufen werden kann.

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