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Neue EU Verordnung (EU) 2022/1616 – Rezyklate in Lebensmittelverpackungen

Die EU hat sich im Rahmen des „Green Deals“ ambitionierte Ziele gesetzt. Unter anderem soll bis 2030 eine Verringerung der Lebensmittelabfälle pro Kopf auf Ebene des Einzelhandels und der Verbraucher um 50% erreicht werden. Können Abfälle nicht vermieden werden, soll wenigstens ihr wirtschaftlicher Wert zurückgewonnen werden. Die Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, dass ebenfalls bis 2030 in wirtschaftlich tragfähiger Weise Verpackungen wiederverwendbar oder recycelbar sind.

Materialien und Gegenstände, die teilweise oder vollständig aus recyceltem Kunststoff hergestellt sind und mit Lebensmitteln in Berührung kommen, können nur dann verwendet werden, wenn diese einer Sicherheitsbewertung der EFSA unterzogen und von der Europäischen Kommission zugelassen worden sind. Die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 legte bislang die Regelungen für die Zulassung von Verfahren zur Wiederverwertung solcher Materialien fest. Die Verordnung war aber nicht für alle Recyclingtechnologien anwendbar.

Die neue Verordnung (EU) 2022/ 1616 löst die bisherige Kunststoff-Recycling-Verordnung (EG) Nr. 282/2008 ab. Mit der neuen Verordnung wird primär das Ziel verfolgt, die Sicherheit von Lebensmitteln in Verpackungen, die aus recyceltem Kunststoff hergestellt worden sind, zu gewährleisten. Die neue Verordnung gilt dann für alle Arten von recyceltem Kunststoff und Recyclingtechnologien, einschließlich mechanischem PET-Recycling, Recycling aus geschlossenen, überwachten Produktionskreisläufen, die Verwendung von recyceltem Kunststoff hinter einer funktionellen Barriere und Formen des chemischen Recyclings. Es gelten neue Regeln für neuartige Recyclingtechnologien und die Bewertung von Recyclingprozessen. Ferner wird ein Unionsregister der Technologien, Recycler, Recyclingverfahren, Recyclingsystemen und Dekontaminierungsanalgen eingerichtet. Die Verordnung trat am 10.10.2022 in Kraft. Nach dem Inkrafttreten gelten weitere Regelungen.

Ab Juli 2023 dürfen nur noch Kunststoffe in Verkehr gebracht werden, die recycelten Kunststoff enthalten, der mit einer geeigneten Recyclingtechnologie hergestellt wurde, es sei denn, er wurde mit einer neuartigen Technologie und im Einklang mit Kapitel IV der Verordnung hergestellt.

Ab dem 10.10.2024 müssen Qualitätssicherungssysteme durch Dritte zertifiziert werden, die Kunststoffabfälle während der Sammlung und Vorverarbeitung kontrollieren.

Lebensmittelverpackungen mit einem Recyclinganteil müssen die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff erfüllen. Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff enthält Vorschriften über die Zusammensetzung solcher Kunststoffe, einschließlich einer Liste von Stoffen, die von der EFSA oder ihrer Vorgängerorganisation einer Risikobewertung unterzogen wurden und die für die Herstellung von Kunststoffen zugelassen sind. Sie regelt auch die Migrationsgrenzwerte bestimmter Stoffe aus dem Kunststoff in das Lebensmittel. Im Erwägungsgrund (16) der Verordnung (EU) 2022/1616 wird ausdrücklich ausgeführt, dass für Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff das gleiche Sicherheitsniveau gewährleistet werden soll. Um dies zu erreichen, sollten sie dieselbe Zusammensetzung haben wie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hergestellte Kunststoffe und die in der genannten Verordnung festgelegten Beschränkungen und Spezifikationen, wie z. B. Migrationsgrenzwerte, einhalten.

Weitere nützliche Informationen sind hier in den von der Kommission bereits zur neuen Verordnung veröffentlichten Q&A enthalten.

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