tina bieniek gesellschaftsrecht p.jpgrobert dylan grasshoff gesellschaftsrecht webp.jpg

GmbH-Recht: Zur Eintragung von Liquidatoren nach liquidationsloser Löschung

Stellt sich nach der liquidationslosen Löschung einer GmbH heraus, dass die Gesellschaft doch noch Vermögen hat, sind die gelöschte GmbH und ihre Liquidatoren von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Dies entschied kürzlich der BGH.

Sachverhalt

Der Entscheidung des BGH lag die Rechtsbeschwerde eines Liquidators zugrunde. Eine GmbH wurde 2006 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Im Jahr 2019 stellte sich heraus, dass die Gesellschaft noch über Restvermögen verfügte.

Um seine Vertretungsberechtigung nachweisen zu können, beantragte er die Eintragung der Gesellschaft und seiner Person als vertretungsberechtigter Liquidator in das Handelsregister.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg sowie das Kammergericht Berlin als Beschwerdegericht wiesen den Eintragungsantrag zurück. Der Liquidator verfolgte sein Eintragungsbegehren mit der Rechtsbeschwerde zum BGH weiter.

Der Beschluss des BGH vom 26.07.2022 (Az. II ZB 20/21)

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Eintragung durch das Registergericht an. Er stellte klar, dass die Eintragung der Gesellschaft und ihrer Liquidatoren grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmen sei, wenn sich nach Löschung der GmbH aufgrund Vermögenslosigkeit herausstelle, dass diese doch noch über Vermögen verfügt. Das könne auch nicht mit dem Argument unterbleiben, dass der Liquidator seine Vertretungsbefugnis auf anderem Wege – beispielsweise durch Vorlage seines Ernennungsbeschlusses – nachweisen könne (so noch das KG Berlin, Beschluss vom 09.11.2021, Az. 22 W 68/21).

Praxishinweis

Die vermögensmäßige Abwicklung einer GmbH erfolgt im sogenannten Liquidationsverfahren.

Das bedeutet nicht zwangsweise, dass die Gesellschaft gescheitert ist. Die Liquidation ist vielmehr ein natürlicher und geordneter Prozess zur Beendigung der Gesellschaft. Die Gründe hierfür können vielfältig sein; sie reichen von der Änderung des Tätigkeitsfeldes über den puren Zeitablauf des gemeinsamen Projekts bis hin zur Auflösung der Gesellschaft, weil die Gesellschafter den Eintritt in den Ruhestand wünschen.

Das Liquidationsverfahren ist höchst formalisiert. Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt erst die „wirkliche“ Liquidation. Dabei wird das vorhandene Vermögen der Gesellschaft zu Geld gemacht und damit die Schulden der Gesellschaft getilgt. Ein sich hieraus ggf. ergebender Überschuss wird an die Gesellschafter ausgekehrt. Ziel ist die sog. „Vollbeendigung“ der Gesellschaft, die erst mit dem Abschluss der Liquidation nach Ablauf eines Sperrjahres eintritt. Erst dann wird die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht.

Besonderheiten gelten bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Löschung der Gesellschaft aufgrund Vermögenslosigkeit – in beiden Fällen findet kein klassisches Liquidationsverfahren statt. Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Durchführung des Liquidationsverfahrens nicht mehr statthaft, weil die Abwicklung im Insolvenzverfahren vorrangig ist. Im Fall der Löschung wegen Vermögenslosigkeit ist ein Liquidationsverfahren nicht mehr erforderlich, weil es mangels Vermögen nichts mehr abzuwickeln gibt.

Wie im vom BGH entschiedenen Fall kann sich allerdings nach Löschung wegen Vermögenslosigkeit herausstellen, dass die Gesellschaft sehr wohl noch über (verwertbares) Vermögen verfügt. Praktisch häufige Fälle sind etwa Forderungen gegen Gesellschafter, Haftungsansprüche gegen ehemalige Organmitglieder oder – wie im Fall des BGH – unerkannter Grundbesitz. In diesen Fällen ist ein Liquidationsverfahren nachträglich durchzuführen. Zudem sind – wie der BGH klarstellte – die Gesellschaft und die Liquidatoren von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen.

Kontakt > mehr