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Stolperfallen bei der Gründung einer GmbH im vereinfachten Verfahren

Bei Gründung einer GmbH (oder einer UG haftungsbeschränkt) im vereinfachten Verfahren darf das zu verwendende Musterprotokoll inhaltlich nicht abgeändert werden.

Der Beschluss des OLG München vom 12.09.2022 – 34 Wx 329/22

Dem Beschluss des OLG München liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Gründer wollte eine Einpersonen-GmbH im vereinfachten Verfahren gründen und sich selbst als Geschäftsführer bestellen. Das Registergericht beanstandete allerdings die eingereichten Gründungsdokumente.

Die Anmeldung der Gesellschaft könne bereits deshalb nicht vollzogen werden, weil die nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG erforderliche Gesellschafterliste fehle. Diese sei zwar beim vereinfachten Verfahren entbehrlich, weil das dafür zu verwendende Musterprotokoll als Gesellschafterliste gelte. Diese Privilegierung greife vorliegend aber nicht, denn das Musterprotokoll sei unzulässig abgeändert worden. Es fehle in Nr. 3 der Zusatz „im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt“. Zudem sei der zweite Absatz fälschlich dem Musterprotokoll für Mehrpersonengesellschaften entnommen worden. Daneben fehlten in Nr. 4 des Musterprotokolls die Angaben zum Geburtsdatum und zur Adresse des Geschäftsführers.

Das Registergericht hielt darüber hinaus fest, dass die vom Geschäftsführer abgegebene Versicherung aufgrund Zeitablaufs unbrauchbar geworden sei.

Das Oberlandesgericht München (OLG) bestätigte die Auffassung des Registergerichts. Dem Gesetzeszweck, die Gründung einer GmbH in unkomplizierten Standardfällen zu erleichtern, werde nur dann Rechnung getragen, wenn das vorgesehene Musterprotokoll ohne inhaltliche Änderungen übernommen wird. Es seien insoweit nur völlig unbedeutende Abwandlungen bei Zeichensetzung, Satzstellung und Wortwahl, die keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt haben, unschädlich. Die Abweichungen im vorliegenden Fall seien jedoch nicht mehr völlig unbedeutend. Außerdem sei auch die Angabe von Geburtsdatum und Anschrift des Geschäftsführers für dessen Identifizierung unerlässlich.

Praxishinweis

Die Gründung einer GmbH im vereinfachten Verfahren bietet zwar Vorteile. Durch das Musterprotokoll können die Gründungsunterlagen schnell und ohne großen Aufwand angefertigt werden und das vereinfachte Verfahren ist auch kostengünstiger. Allerdings darf die GmbH dafür höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer haben. Zudem können die gesetzlich vorgegebenen Vorlagen für das Musterprotokoll – wie der Beschluss des OLG ausdrücklich in Erinnerung ruft – nur in den im Gesetz vorgesehenen (engen) Grenzen abgeändert oder ergänzt werden. Individuelle Regelungen, die auf den Einzelfall abgestimmt sind (bspw., Kündigungs- oder Einziehungsklauseln, Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafter), sind nicht möglich. Das erweist sich z.B. dann als nachteilig, wenn im Anschluss an eine Gründung einer Einpersonengesellschaft im vereinfachten Verfahren weitere Gesellschafter aufgenommen werden. Denn in der Regel wird dann der Gesellschaftsvertrag abgeändert, was zusätzliche (Notar-)Kosten verursacht.

Der Beschluss des OLG weist noch auf eine weitere Stolperfalle hin: Die gemäß § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 GmbHG bei Anmeldung der Gesellschaft abzugebende Versicherung des Geschäftsführers muss bei Eintragung noch aktuell sein. Wenn das Eintragungsverfahren aufgrund von Mängeln bei der Anmeldung länger dauert, muss der Geschäftsführer u.U. nochmal zum Notar und die Versicherung erneut abgeben. Nicht abschließend geklärt ist, wie alt die Versicherung maximal sein darf. Um Beanstandungen durch das Registergericht und den damit verbundenen Zeitverlust zu vermeiden, sollte die Gesellschaftsgründung daher sorgfältig vorbereitet werden. Bei Zweifeln sollten sich die Gründer rechtlichen Rat holen, um unnötige Verzögerungen und Mehrkosten zu vermeiden.

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