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Sportwettbetrüger können nicht Geschäftsführer werden

Bestimmte Straftatbestände stehen einer Bestellung zum Geschäftsführer entgegen. Die Eintragung erfordert eine ordnungsgemäße Versicherung gegenüber dem Handelsregister. Die in der Versicherung zu nennenden Straftatbestände sind genau zu prüfen.

Sachverhalt

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Eintragung eines bestellten Geschäftsführers im Handelsregister. In der für seine Eintragung erforderlichen Versicherung erklärte dieser wie folgt:

„Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen wäre.

a) Während der letzten 5 Jahre wurde ich nicht rechtskräftig verurteilt […] nach § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug), § 265b StGB (Kreditbetrug), § 266 StGB (Untreue) oder § 266a StGB (Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Auch im Ausland wurde ich nicht wegen einer vergleichbaren Tat rechtskräftig verurteilt.“

Das Gericht hat den Eintragungsantrag abgelehnt, da die Versicherung formell nicht die gesetzlichen Anforderungen erfülle. Es fehlten die §§ 265c-265e StGB (Sportwettbetrug). Hiergegen wandte sich der Geschäftsführer mit der Beschwerde.

Das Urteil des BGH vom 28.06.2022 (Az. II ZB 8/22)

Die Beschwerde blieb erfolglos. Der BGH stellte klar, dass der Geschäftsführer auch versichern müsse, dass er nicht wegen Sportwettbetrugs verurteilt wurde. Die abzugebende Versicherung müsse auch diese neuen Straftatbestände erfassen. Denn der Gesetzgeber wollte für Personen, die ein Betrugsunrecht verwirklicht haben, eine umfassende Amtsunfähigkeit als Geschäftsführer schaffen. Fehlen in der Versicherung solche Straftatbestände, sei diese unvollständig. Eine Eintragung dürfe dann nicht erfolgen.

Praxishinweis

Der Inhalt der Anmeldung zum Handelsregister ist genau zu prüfen. Dies gilt für die erstmalige Anmeldung eines Geschäftsführers genauso wie für jeden Wechsel und für die Anmeldung der Liquidatoren. Die Zurückweisung einer Anmeldung wegen einer formellen Unvollständigkeit ist ärgerlich und vermeidbar. So sollten auch nicht bloße Muster übernommen werden, denn diese bergen das Risiko von Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten.

Bei der Anmeldung haben die Geschäftsführer u.a. persönlich zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen. Geschäftsführer kann nicht sein (sog. Bestellungshindernisse),

  • wer geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,
  • wer einer Betreuung in Vermögensangelegenheiten bedarf,
  • gegen den ein gerichtliches oder behördliches Berufs- oder Gewerbeverbote im Bereich des Unternehmensgegenstandes vorliegt oder
  • der in den letzten fünf Jahren wegen bestimmter Wirtschaftsstraftaten im In- oder Ausland verurteilt wurde.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH eine Klärung zum Umfang der erforderlichen Straffreiheit geliefert. Diese umfasst die Vermögensstraftaten weitreichend. Auf Grund dessen sind auch für die Eintragung die Entwicklungen im Vermögensstrafrecht im Blick zu haben und individuell zu prüfen. Eine pauschale Versicherung, dass kein Bestellungshindernis vorläge, ist nicht ausreichend. Bei der Anmeldung und der Versicherung des Geschäftsführers sollten zur Vermeidung einer Eintragungsablehnung die relevanten Straftatbestände mindestens kurz benannt und deren Vorliegen in der Person des Geschäftsführers verneint werden.

Es gilt: Eine Anmeldung im Handelsregister ist stets auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

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