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Kapitalerhöhung bei Übergang von einer UG zu einer GmbH

Sofern eine Kapitalerhöhung zum Übergang einer UG zu einer GmbH durchgeführt wird, müssen die Gründungsvorschriften der GmbH analog angewendet werden, insb. müssen Vorschriften der Kapitalaufbringung Beachtung finden.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12.05.2022, Az.: I-3 Wx 3/22

Dem Beschluss des OLG Düsseldorf liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Vorliegend hatten die Gesellschafter einer UG eine Kapitalerhöhung von 300 Euro auf 25.300 Euro beschlossen. Die jeweils auf die Gesellschafter entfallenden Anteile wurden in der Folge jeweils hälftig einbezahlt. Am Tag der Einzahlung überwies die Gesellschaft 4.000 Euro an einen Gesellschafter als „Umbuchung Kasse“ und beglich eine weitere Forderung an einen Gerichtsvollzieher. Danach wurde die Anmeldung mit Geschäftsführerversicherung und Kontoauszügen als Einzahlungsnachweis an das Handelsregister übermittelt. Der Geschäftsführer versicherte gem. § 8 Abs. 2 GmbHG, dass die Leistung auf die Geschäftsanteile bewirkt sei und zu seiner freien Verfügung stünde. Das Handelsregister lehnte die Eintragung ab.

Das OLG entschied auf die Beschwerde der Gesellschaft hin, dass die Eintragung durch das Handelsregister zurecht abgelehnt worden sei.

Bei einer Kapitalerhöhung einer UG auf das Mindestkapital der GmbH gelte gem. §§ 5a Abs. 5 Hs. 1, 56 f. GmbHG nicht das Volleinzahlungsgebot aus § 5a Abs. 2 GmbHG. Allerdings sei mindestens eine Leistung in Höhe des Halbaufbringungsgrundsatzes in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG notwendig. Diese Leistung sei vorliegend nicht erbracht. Zwar sei nach dem Beschluss eine entsprechende Einzahlung auf das Konto der Gesellschaft getätigt worden, allerdings stünde dem ein direkter Abfluss gegenüber. Anders als bei der „normalen“ Kapitalerhöhung, bei der als relevanter Anknüpfungspunkt der Zeitpunkt des Erhöhungsbeschlusses angesehen wird, sei bei einer Kapitalerhöhung auf das Mindestkapital der GmbH, wie bei einer Neugründung, aus Gründen des Gläubigerschutzes auf den Zeitpunkt der Anmeldung beim Handelsregister abzustellen.

Hinsichtlich der Versicherung des Geschäftsführers ergebe sich aus dem Zusammenspiel von §§ 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG und § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG analog, dass die Leistung zum Zeitpunkt der Anmeldung zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen müsse und zumindest wertmäßig noch in entsprechender Höhe vorhanden sei. In der Höhe müsse sich die Versicherung allerdings nur auf den erhöhten Betrag in Verbindung mit dem Halbaufbringungsgrundsatz, hier also 12.200 Euro, erstrecken.

Diesem Erfordernis entspreche die angemeldete Versicherung nicht. Neben alldem fehle es zusätzlich an dem nach der ständigen Rechtsprechung des BGH verlangten Zusatz, dass kein Fall des Hin- und Herzahlens stattgefunden habe.

Das Handelsregister habe auch nicht seinen gesetzlichen Rahmen verlassen, da nach § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung dem Register ein Prüfungsrecht zusteht. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergebe sich ein entsprechendes Prüfungsrecht, da diese dazu geeignet seien, erhebliche Zweifel hervorzurufen.

Praxishinweis

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf überzeugt. Die höchstrichterlichen Grundsätze hinsichtlich Halbaufbringungsgrundsatz, Hin- und Herzahlen und Anknüpfungspunkt der Leistung bei der Kapitalerhöhung wurden berücksichtigt und dogmatisch ansprechend fortgebildet.

Nach richtiger Ansicht bedarf es in der vorliegenden Konstellation nicht der teleologischen Reduktion des § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Anders als bei einer „normalen“ Kapitalerhöhung, die zur bloßen Erweiterung der Haftungsmasse führt, findet hier ein Wechsel der Rechtspersönlichkeit (Änderung Geschäftsbezeichnung, anzuwendende Vorschriften, erstmaliger Marktauftritt als GmbH) statt. Daher ist der Vorgang sachlich deutlich näher an einer Neugründung, sodass ein Gleichlauf mit den Gründungsvorschriften der GmbH angezeigt ist.

In der Praxis ist daher streng darauf zu achten, dass Überweisungen erst nach der Anmeldung der Kapitalerhöhung getätigt werden und der Geschäftsführer eine inhaltlich zutreffende Versicherung abgibt.

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