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Zur Handelsregisteranmeldung beim Ausscheiden von Kommanditisten

Die Anmeldung des Ausscheidens bedarf nicht der Mitwirkung des betroffenen Kommanditisten, wenn seine Mitwirkungspflicht gerichtlich festgestellt wurde.

Sachverhalt

Durch bereits ergangenes Gerichtsurteil wurde über das Ausscheiden eines Kommanditisten aus der KG entschieden. Hierbei wurde auch dessen Pflicht zur Mitwirkung bei der Anmeldung festgestellt. Das Ausscheiden des Kommanditisten wurden von den weiteren Gesellschaftern zum Handelsregister angemeldet. Dieser Handelsregisteranmeldung war auch die Gerichtsentscheidung beigefügt. Selbst wirkte der ausscheidende Gesellschafter an der Anmeldung nicht mit. Das zuständige Amtsgericht lehnte die Anmeldung wegen der unterbliebenen Mitwirkung des ausscheidenden Gesellschafters ab. Gegen diese Ablehnung wandten sich die restlichen Gesellschafter mit der Beschwerde.

Die Entscheidung des KG Berlin vom 21.12.2021 (Az. 22 W 84/21)

Die Beschwerde hatte Erfolg. Zwar müssen grundsätzlich bei der Anmeldung des Ausscheidens eines Gesellschafters alle Gesellschafter mitwirken. Dies erfordert dann auch die Mitwirkung des Ausscheidenden selbst. Das KG Berlin hat vorliegend bestätigt, dass diese Mitwirkung des ausscheidenden Gesellschafters aber nicht notwendig ist, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil dessen Verpflichtung zur Mitwirkung an der Anmeldung festgestellt wurde. Dann reicht die Anmeldung der übrigen Gesellschafter aus.

Praxishinweis

Zum Schutz und zur Information des Rechtsverkehrs sind bei den Personenhandelsgesellschaft (OHG und KG) im Handelsregister bestimmte Angaben zwingend zu machen. Dies umfasst Angaben zu den Gesellschaftern, der Firma, dem Sitz, der inländischen Geschäftsanschrift und den Vertretungsverhältnissen. Diese sind im Handelsregister einzutragen. Bei der KG sind auch die Kommanditisten und deren Einlagen einzutragen. Erfolgen an diesen eingetragenen Tatsachen während des Bestands der Gesellschaft Änderungen (z.B. Wechsel im Bestand der Gesellschafter, Änderung der Firma oder Verlegung des Sitzes), sind solche ebenfalls anzumelden und einzutragen.

Insbesondere der personelle Wechsel im Gesellschafterbestand hat in der Praxis große Bedeutung. Zugleich begründet dieser Haftungsrisiken, etwa wenn ein ausgeschiedener, aber noch eingetragener Gesellschafter im Namen der Gesellschaft Geschäfte tätigt. Denn wegen der noch bestehenden Eintragung dieses (Alt-)Gesellschafters kann die Gesellschaft aus derartigen Geschäften gleichwohl verpflichtet werden. Bei Personengesellschaften haften dann auch die verbliebenen Gesellschafter. Um dies zu verhindern, sollten Gesellschaften und ihre jeweiligen Gesellschafter deshalb stets auf die Richtigkeit der sie betreffenden Handelsregistereintragungen achten. Insbesondere sind Änderungen zeitnah zur Eintragung anzumelden.

Im Grundsatz sind Registeranmeldungen von allen Gesellschaftern zu bewirken. Auch der von der Eintragung Betroffene (wie, in dem vom KG Berlin entschiedenen Fall, der ausscheidende Gesellschafter) muss mitwirken. In aller Regel erfolgt dies bereits auch im eigenen Interesse des Gesellschafters. Dennoch können in der Praxis aber Fälle eintreten, in denen er die Anmeldung aus unterschiedlichsten Gründen blockiert. Dies kann dann sogar den Gang der anderen Gesellschafter vor Gericht erfordern. Erstreiten die Gesellschafter dann ein rechtskräftiges Urteil, ersetzt eine hierin entschiedene Verpflichtung zur Mitwirkung zur Anmeldung die tatsächliche Mitwirkung des „blockierenden Gesellschafters“ (vgl. § 16 HGB). Das für die Anmeldung zum Handelsregister zuständige Registergericht hat dann diesbezüglich auch keine eigene Beurteilungsmöglichkeit.

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