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Löschung wegen Vermögenslosigkeit und Restvermögen

Die (Wieder-)Eintragung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft und des Nachtragsliquidators im Handelsregister können unterbleiben, wenn die nunmehr noch erforderlichen Verwertungshandlungen hinsichtlich des aufgetauchten Restvermögens gering sind. Dies stellte das Kammergericht Berlin klar.

Sachverhalt

Der vom KG Berlin entschiedene Fall betraf eine GmbH, die bereits 2006 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht wurde. Da im Laufe der Zeit Restvermögen auftauchte, wurde 2019 ein Nachtragsliquidator bestellt. Der Nachtragsliquidator vertrat die Auffassung, dass die in diesem Fall bei der Nachtragsliquidation erforderlichen grundbuchrelevanter Handlungen (hier: Erklärung zur Eintragung von Grundpfandrechten gegenüber dem Grundbuchamt) (i) die Wiedereintragung der gelöschten GmbH und (ii) seine Eintragung als Nachtragsliquidator im Handelsregister erforderlich machten.

Der entsprechende Antrag wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gesellschaft hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung des KG Berlin vom 09.11.2021 (Az. 22 W 68/21)

Nach Ansicht des Gerichts konnten die Wiedereintragung der GmbH als Liquidationsgesellschaft und die Eintragung des Liquidators unterbleiben. Denn die Eintragungen seien nicht erforderlich, da der zu erwartende Umfang und die Qualität der in der Nachtragsliquidation zu tätigenden Handlungen gering seien. Auch ohne Eintragung könne der Nachtragsliquidator allein durch den Bestellungsbeschluss die für die Vornahme der Geschäfte notwendige Vertretungsbefugnis ausreichend gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen. Der gesonderten handelsregisterrechtlichen Eintragung bedürfe es daher nicht.

Praxishinweis

Wegen der unterschiedlichen Interessen (Gesellschaft, Gesellschafter, Gesellschaftsgläubiger, Rechtsverkehr) ist das Liquidationsverfahren einer Gesellschaft ein streng formalisiertes Verfahren.

Üblicherweise ist Ausgangspunkt einer Liquidation ein gesellschaftsinterner Vorgang, wie ein Gesellschafterbeschluss, der Ablauf der satzungsmäßig bestimmten Zeit, die Änderung des Tätigkeitsfeldes, die Zweckerreichung oder der Ruhestand der Gesellschafter. Gegenständlich erfolgt durch das Liquidationsverfahren die vermögensmäßige Abwicklung der Gesellschaft. Erst danach erfolgt die endgültige Beendigung der Gesellschaft durch Löschung im Handelsregister. Mit dem Liquidationsverfahren werden alle Vermögensgegenstände der zu liquidierenden Gesellschaft (nunmehr im Rechtsverkehr auch auftretend als „Gesellschaft i. L.“) veräußert, alle Verbindlichkeiten beglichen und das restliche Vermögen (sofern vorhanden) verteilt, sodass die liquidierte Gesellschaft am Ende tatsächlich kein Vermögen mehr hat. In der Praxis sind häufige Knackpunkte die Fragen nach dem verteilungsfähigen Vermögen und den noch erforderlichen Abwicklungsmaßnahmen (hierzu etwa: OLG Hamm, Beschluss vom 21.05.2021, Az. 27 W 25/21 und KG Berlin, Beschluss vom 10.09.2021, Az. 22 W 51/21).

Einen Sonderfall stellt die Löschung wegen Vermögenslosigkeit dar. Zuvörderst haben die Gesellschafter hierbei keine umfassende Initiative. Sie können die Löschung nur anregen, haben aber kein Antragsrecht. Über die Löschung entscheidet vielmehr das Registergericht. Da bei der Löschung wegen Vermögenslosigkeit (normalerweise) kein Vermögen mehr vorhanden ist, findet das strenge Liquidationsverfahren nicht statt. Des Liquidationsverfahrens bedarf es aber ausnahmsweise dann, wenn sich nach der Löschung doch noch die Existenz von verteilungsfähigem Restvermögen herausstellt. Hauptanwendungsfälle in der Praxis sind (i) Forderungen gegen Gesellschafter und (ii) ehemalige Organmitglieder. In einer solchen Situation wird ein (Nachtrags-)Liquidator durch das Gericht bestimmt und das Liquidationsverfahren findet mit der vorstehend beschriebenen Zielsetzung der vermögensmäßigen Abwicklung statt. Wegen des Umstands, dass nur gegenständlich beschränktes Restvermögens aufgetaucht ist, darf die Tätigkeit des Nachtragsliquidators auch nur darauf gerichtet sein, dieses entdeckte Restvermögen durch notwendige Einzelmaßnahmen zu verwerten und die Erlöse zu verteilen. Dementsprechend wird die Vertretungsmacht des Liquidators durch den gerichtlichen Bestellungsbeschluss begrenzt.

Ob in diesen Fällen die Gesellschaft und der Nachtragsliquidator in das Handelsregister (wieder-)eingetragen werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Grundsätzlich sind die Gesellschaft und der Liquidator einzutragen. Allerdings – und vom KG Berlin hier als Regelfall aus der Praxis bezeichnet – findet keine Eintragung statt, wenn der Umfang und die Qualität der von dem Liquidator noch vorzunehmenden Handlungen gering sind und eine Eintragung daher nicht erforderlich ist.

Zuletzt noch abweichend hat das KG Berlin in seinem Beschluss vom 11.05.2021 (Az. 1 W 29/21) entschieden. Daher hat das KG seine nunmehrige Entscheidung aus dem November 2021 dem BGH zur Entscheidung (Az. II ZB 20/21) vorgelegt.

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