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Dauerbrenner: Kennzeichnung einer Firma mit Sonderzeichen „//“ möglich?

Der Name einer Gesellschaft darf nur solche Sonderzeichen beinhalten, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch klar auszusprechen sind.

Sachverhalt

Der BGH hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Gesellschafter eine GmbH & Co. KG beantragten die Eintragung der Firma im Handelsregister. Als vorangestellter Teil der Firma „// CRASH…“ sollten die Sonderzeichen „//“ (Slash) genutzt werden. Das Registergericht hat die Eintragung abgelehnt. Nach Ansicht des Registergerichts sei bei diesen Sonderzeichen „//“ die Aussprache nicht klar. Die Gesellschafter wendeten sich hiergegen mit der Beschwerde.

Die Entscheidung des BGH vom 25.01.2022 (AZ II ZB 15/21)

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der BGH folgte der Ansicht des Registergerichts. Zentral war für den BGH, dass die Firma einer Gesellschaft für deren Kennzeichnung geeignet sein muss. Die Aussprechbarkeit der Firma sei notwendig. Sollen Sonderzeichen verwendet werden, komme es darauf an, ob diese im allgemeinen Sprachgebrauch als Wortersatz benutzt werden. Für die Sonderzeichen „//“ geben es hingegen im allgemeinen Sprachgebrauch gerade keine entsprechende Wortverwendung. Die Aussprache dieser Sonderzeichen sei damit unklar und deren Verwendung nicht zulässig.

Praxishinweis

Die Firma ist ein wichtiger Bestandteil eines Unternehmens. Ebenso – oder gerade deshalb – ist sie auch Dauerbrenner gerichtlicher Entscheidungen. Zuletzt hatte der BGH bspw. auch über die Zulässigkeit des Zusatzes „partners“ bei einer GmbH zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 13.04.2021 – II ZB 13/20).

Gesellschaften können die Firma grundsätzlich frei gestalten. Gewisse Anforderungen und Schranken sind aber zu beachten. Entsprechend kann das Registergericht auch die Eintragung in das Handelsregister ablehnen, wenn sich die gewählte Firma nicht innerhalb dieser Anforderungen und Schranken bewegt. Nachträgliche Änderungen der Firma sind zeitintensiv und können insbesondere auch zu einem erheblichen Imageverlust des Unternehmens führen. Um dies zu vermeiden, ist bei Wahl der Firma Vorsicht geboten.

Der Beschluss des BGH bestätigt die bisherige Linie, dass bei der Firma Sonderzeichen grundsätzlich möglich sind. Jedoch ist Voraussetzung, dass diese Sonderzeichen als Wortersatz klar artikulierbar sind. Maßstab ist hierbei der allgemeine (!) Sprachgebrauch. Auf einen etwa branchenspezifischen Sprachgebrauch kommt es damit nicht an. Anerkanntermaßen genügen das „&“-Zeichen oder „+“-Zeichen (Aussprache als „und“) diesen Vorgaben.

In der Praxis ist im Zusammenhang mit der fortschreitenden Digitalisierung das Sonderzeichen „@“ von besonderem Interesse. Während dies zunächst noch als unzulässiger Bestandteil einer Firma beurteilt wurde (so etwa BayObLG, Beschluss vom 04.04.2001 – 3Z BR 84/01), zeigen sich jüngere Entscheidungen deutlich liberaler (etwa: LG Berlin, Beschluss vom 13.01.2004 – 102 T 122/03). Der hier betrachteten Entscheidung ist in den Gründen ein Anschluss des BGH an die liberaleren Tendenzen zu entnehmen. Hierfür spricht auch, dass das „@“ mittlerweile im Rechts- und Wirtschaftsverkehr als Ersatz des Wortes „at“ angesehen und auch allgemein so artikuliert wird.

Demgegenüber zeigen jüngere Entwicklungen, dass eine Firma unter Verwendung nicht lateinischer Buchstaben (etwa arabisch, russisch oder chinesisch) teilweise als unzulässig erachtet wird.

Unzulässig sind auch Bildzeichen, deren Artikulationen in der deutschen Sprache nicht möglich sind und/oder nicht gängig erfolgen.

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