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Ausgleichsanspruch trotz Insolvenz – Dilemma mit Ausweg

Meldet ein Vertragshändler Insolvenz an, kann der Hersteller fristlos den Vertrag kündigen. Dennoch muss der Händler nicht auf seinen Ausgleichsanspruch verzichten. Schon gar nicht, wenn er ohne eigenes Verschulden insolvent wurde.

Rein statistisch gesehen ist das Kfz-Gewerbe gut durch die Coronakrise gekommen; doch aktuell meldet das Statistische Bundesamt für die Kfz-Branche wieder eine steigende Zahl an Insolvenzen im Vergleich zu den Vorjahreszeiträumen. Vor diesem Hintergrund stellen sich viele Kfz-Händler die Frage, ob sie im Fall einer Insolvenz gegenüber dem Hersteller einen Ausgleichsanspruch durchsetzen können.

Die Insolvenz eines Vertragshändlers beendet nicht automatisch den Händlervertrag, sie berechtigt allerdings den Hersteller, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Was in der Praxis auch regelmäßig getan wird. Der Hersteller muss in einem solchen Fall nicht einmal die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abwarten; vielmehr kann er bereits beim Eigenantrag des Vertragshändlers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fristlos kündigen. Denn in einem solchen Fall sei es dem Hersteller nicht zuzumuten, den Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Den vollständigen Artikel können Sie im Kfz-Betrieb nachlesen.

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