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Kündigung wegen nicht ausgestempelter Raucherpausen

Die hartnäckige Missachtung der Anweisung des Arbeitgebers, bei Raucherpausen auszustempeln, ist geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Das hat das LAG Thüringen mit Urteil vom 03.05.2022 – 1 Sa 18/21 entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin war als Arbeitsvermittlerin in einem Jobcenter tätig. Dort werden für alle Mitarbeiter Arbeitszeitkonten geführt. Ferner war geregelt, dass die Arbeitszeit bei jedem Betreten oder Verlassen der Dienstgebäude zu erfassen ist. Dies gilt ebenso für das Erfassen der Raucherpausen.

Eine Überprüfung im Januar 2019 ergab, dass die Klägerin Pausen als Pausenzeiten nicht gebucht hatte. Ein weiterer Abgleich mit dem betreffenden Buchungsjournal der Arbeitszeiterfassung ergab, dass die Klägerin auch an weiteren 3 Tagen keine einzige Pause, sondern lediglich Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit gebucht hatte. Daraufhin sprach die Beklagte die fristlose Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung aus.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage der Klägerin mit Blick auf die außerordentliche Kündigung stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem LAG, das nur noch über die ordentliche Kündigung zu entscheiden hatte, blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe

Nach Ansicht des LAG sei die Kündigung als verhaltensbedingte Kündigung wegen beharrlicher Verstöße gegen Dokumentationspflichten und daraus folgenden Arbeitszeitbetrugs gerechtfertigt.

Denn ein Arbeitszeitbetrug, bei dem ein Mitarbeiter vortäuscht, für einen näher genannten Zeitraum seine Arbeitsleistung erbracht zu haben, obwohl dies tatsächlich nicht oder nicht in vollem Umfang der Fall ist, stelle eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar und erfülle an sich den Tatbestand des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Dasselbe gelte für den Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber sonst kaum sinnvoll kontrollierbare Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren. Dabei komme es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an. Ebenso sei die hartnäckige Missachtung der Anweisung, bei Raucherpausen auszustempeln, geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen.

Auch der Hinweis der Klägerin auf ihre Nikotinsucht würde nicht verfangen. Die Nikotinsucht könne allenfalls die Anzahl der Raucherpausen erklären.

Einer vorherigen Abmahnung habe es ebenfalls nicht bedurft. Denn bei bewusst falschen Angaben hinsichtlich der Arbeitszeit oder bei mehrfachen nicht unerheblichen Falschaufzeichnungen bedürfe es in der Regel nicht noch einer vergeblichen Abmahnung.

Hinweise für die Praxis

Ein Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit täuscht, verletzt seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und kann fristlos gekündigt werden. Insbesondere dann, wenn sich ein Arbeitnehmer für eine Raucherpause systematisch nicht ausstempelt, kann dies einen Arbeitszeitbetrug darstellen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an (BAG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 AZR 39/05). Arbeitnehmer sollten daher darauf achten, die Stempeluhr ordnungsgemäß zu bedienen, da andernfalls eine Abmahnung und eine fristlose Kündigung drohen kann.

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