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Gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstandes bei ALDI Süd

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat mit Beschluss vom 19. August 2022 einen Wahlvorstand für die Wahl eines Betriebsrats beim Discounter ALDI Süd eingesetzt (Az.: 5 BV 20/22).

Sachverhalt

Dem Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In der Regionalgesellschaft von ALDI Süd in Dormagen ist kein Betriebsrat gebildet. Am 14.  April 2022 findet zur Vorbereitung der Wahl eine Betriebsversammlung statt, auf der allerdings kein Wahlvorstand gewählt wird. Ein erneuter Versuch für die Bildung eines Wahlvorstandes auf einer Betriebsversammlung scheitert ebenso am 16. August 2022. Vier Arbeitnehmer wandten sich daraufhin an das Arbeitsgericht Mönchengladbach und beantragten in einem Beschlussverfahren die gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstandes.

Entscheidungsgründe

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach gab dem Antrag statt. In Betrieben, in denen noch kein Betriebsrat existiert, wird gemäß der gesetzlichen Regelung der Wahlvorstand, der für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Betriebsrat zuständig ist, in einer Betriebsversammlung gewählt. Findet trotz entsprechender Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, bestellt ihn das Arbeitsgericht gemäß § 17 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) auf Antrag mindestens dreier Beschäftigter.

Zur Begründung führte das Gericht aus, Voraussetzung für die gerichtliche Einsetzung sei allein, dass ein Wahlvorstand trotz Durchführung einer Betriebsversammlung nicht gewählt worden sei. Dies sei hier der Fall, weil trotz zweier Betriebsversammlungen am 14. April 2022 und 16. August 2022 ein Wahlvorstand unstreitig nicht gewählt worden sei. Die Gründe, aus denen die Wahl gescheitert sei, spielten für die gerichtliche Entscheidung keine Rolle.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung ist rechtlich konsequent, indem es den gesetzlichen Vorschriften folgt. Bemerkenswert ist, wie schnell die Gerichte in einem solchen Fall handeln. Vorliegend wurde innerhalb von drei Tagen nach letztmaligem Scheitern der Bildung eines Wahlvorstandes bereits ein Urteil gefällt. Darüber hinaus zeigt die Entscheidung, dass auf diesem Weg letztlich ein Betriebsrat auch dann gewählt werden kann, wenn die Mehrheit der Anwesenden auf der Betriebsversammlung vielleicht doch keinen Betriebsrat wünschen und deshalb keinen Wahlvorstand wählen.

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