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Gefälschter Corona-Genesenennachweis rechtfertigt fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 26.04.2022 (Az. 58 Ca 12302/21) entschieden, dass die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises anstelle eines erforderlichen tagesaktuellen Corona-Tests oder Impfnachweises eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Sachverhalt

Der als Justizbeschäftigter bei einem Gericht tätige Kläger legte einen Genesenennachweis vor, obwohl bei ihm keine Corona-Erkrankung festgestellt worden war und erhielt so Zutritt zum Gericht ohne Vorlage eines aktuellen Tests oder Impfnachweises. Nachdem festgestellt wurde, dass es sich bei dem Genesenennachweis um eine Fälschung handelte, erklärte das Land Berlin als Arbeitgeber, nach vorheriger Anhörung des Justizbeschäftigten, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Entscheidungsgründe

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Kündigung ist nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts wirksam, der erforderliche wichtige Grund für eine außerordentliche Kündigung liege vor. Der Arbeitgeber habe einen Zutritt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz gewähren dürfen. Nach § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz in der vom 24.11.2021 bis 19.03.2022 gültigen Fassung durften Beschäftigte in Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur nach Vorlage eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder eines tagesaktuellen Tests im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung betreten. Den hier geregelten Nachweispflichten komme im Hinblick auf den angestrebten Gesundheitsschutz für alle Menschen im Gericht eine erhebliche Bedeutung zu. Deshalb sei die Verwendung eines gefälschten Genesenennachweises zur Umgehung dieser Nachweispflichten eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten. Eine vorherige Abmahnung dieses Sachverhaltes sei nicht erforderlich. Es sei für den Kläger als Justizbeschäftigten ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein solches Verhalten nicht hingenommen werde. Auch im Hinblick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses von drei Jahren überwiege das arbeitgeberseitige Interesse an einer sofortigen Beendigung.

Hinweis für die Praxis/Ausblick

Die Entscheidung dürfte sich auf sämtliche Einrichtungen/Betriebe übertragen lassen, in denen der physische Kontakt untereinander (Kollegen) oder zu Dritten nicht ausgeschlossen ist. Dort gilt das Rücksichtnahmegebot ebenso wie im vorliegenden Fall. Täuschungen der Arbeitgeber durch ihre Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Covid19-Impfung, Testnachweisen oder Genesenennachweisen können damit regelmäßig die sofortige Kündigung rechtfertigen. Dies zeigt die jüngste richterliche Entscheidungshistorie flächendeckend in der gesamten Bundesrepublik.

Zwar ist die allgemeine gesetzliche 3-G-Regelung für Arbeitsplätze inzwischen wieder weggefallen. Der Arbeitgeber ist aber noch nach allgemeinen Arbeitsschutzregeln (§ 5 ArbSchG) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für seinen Betrieb vorzunehmen. Damit hat er die Notwendigkeit der Beibehaltung der Maskenpflicht in seinem Betrieb, die Notwendigkeit zum Home-Office sowie eines wöchentlichen Testangebots weiterhin zu prüfen und umzusetzen.

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