

Entschädigung wegen diskriminierender Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen
Wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal „Ebay-Kleinanzeigen“ über die dortige Chat-Funktion bewirbt, genießt den Status eines Bewerbers. Das Einreichen weiterer Unterlagen ist nicht erforderlich. Das hat das LAG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 21.06.2022 – 2 Sa 21/22 entschieden.
Sachverhalt
Der klagende Mann hatte sich auf die in Ebay-Kleinanzeigen veröffentlichte Stellenanzeige eines Unternehmens beworben, in der es hieß: „Sekretärin gesucht! Beschreibung: Wir suchen eine Sekretärin ab sofort. Vollzeit/Teilzeit Es wäre super, wenn Sie Erfahrung mitbringen. …“
Der Kläger bewarb sich über die Chat-Funktion bei dem Unternehmen, das daraufhin antwortete: „…vielen Dank für Interesse in unserem Hause. Wir suchen eine Dame als Sekretärin. Wir wünschen Ihnen alles Gute Vielen Dank. …“
Nachdem das Arbeitsgericht dem Kläger keinen Bewerberstatus eingeräumt und damit auch keine Entschädigung wegen diskriminierender Stellenanzeige in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zugesprochen hatte, war die Klage des Mannes vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des LAG sei der für die Geltendmachung von Entschädigung nach § 15 II AGG erforderliche Bewerberstatus gegeben. Wer eine Stellenanzeige in Ebay Kleinanzeigen veröffentlicht, müsse damit rechnen, dass sich die Bewerber über die Ebay-Kleinanzeigen-Chatfunktion bewerben und nicht auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers werde gesetzlich nicht gefordert. Die Person des Bewerbers müsse identifizierbar sein.
Die Bewerbung des Klägers sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. An eine solche Annahme würden hohe Anforderungen gestellt: Es müssen im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigen. Das von der Beklagten Vorgetragene reichte dafür nicht aus.
Hinweise für die Praxis
Arbeitgeber suchen heutzutage über verschiedene Wege nach neuen Arbeitskräften. Vorliegend wurde die Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen eingestellt, womit zugleich das Einstellungsverfahren begann. Arbeitgeber sollten daher darauf achten, dass das AGG auch bei einer Bewerbung über die Chat-Funktion anwendbar ist. Dabei müssen Stellenanzeigen diskriminierungsfrei formuliert werden, wobei sich in der Praxis der Zusatz „(m/w/d)“ weitgehend durchgesetzt hat. Alternativ ist auch das sog. Gender-Sternchen möglich (s. hierzu LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.06.2021 – 3 Sa 37 öD/21). Andernfalls kann der Bewerber bei einer diskriminierenden Stellenanzeige eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen. Dabei müssen die Gerichte die Höchstgrenze von drei Monatsgehältern nicht ausschöpfen, jedoch hat das Gericht den Grad des Verschuldens und die Schwere der Diskriminierung zu berücksichtigen.
4. August 2022