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Achtung Haftungsfalle: Die neuen EU-Sanktionsverordnungen im Handelsverkehr mit Russland

Die Europäische Union hat im Zusammenhang mit der militärischen Invasion in der Ukraine diverse Finanz- und Wirtschaftssanktionen erlassen, die zu beachten sind, zuletzt mit Verordnung (EU) 2022/879 vom 3. Juni 2022.

Die Maßnahmen der EU sehen u.a. Beschränkungen für die Ausfuhr diverser Güter vor, etwa für Güter und Technologien mit sog. doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use), d.h. für Güter, die theoretisch sowohl für zivile wie auch für militärische Zwecke verwendet werden könnten, ferner für Güter für den Luftfahrt- und Energie-Bereich, Eisen- und Stahlerzeugnisse, aber auch beispielsweise für bloße „Luxusgüter“ (z.B. Parfums, Leder- und Reiseartikel, Mäntel/Kleidung und Bekleidungszubehör, Schuhe, Teppiche, Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren, Porzellan, Edelmetalle, Bleikristalle, elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch, Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte, Fahrzeuge für die Beförderung von Personen, Musikinstrumente, Kunstgegenstände, Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport etc.). Weiter wurden Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt der Europäischen Union angeordnet. Daneben beinhalten die Maßnahmen u.a. auch Anordnungen von Finanzsanktionen gegenüber bestimmten Personen, Einrichtungen und Organisationen oder bspw. auch das Verbot, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder russischer Unternehmen entgegenzunehmen.

Die Rechtslage ist einigermaßen komplex und unübersichtlich. Es existiert mittlerweile eine Vielzahl von Verordnungen, die bestimmte Restriktionen im Handelsverkehr mit der Russischen Förderation vorsehen und die von europäischen Unternehmen in diesem Kontext zu beachten sind. Die verbindlichen Fassungen der EU-Embargobestimmungen werden beispielsweise über die Internetseite: eur-lex.europa.eu zugänglich gemacht. Die Sanktionen im Bezug zu Russland beispielsweise werden durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 umgesetzt. Die Sanktionen im Bezug zu Krim/Sewastopol über die Verordnung (EU) Nr. 692/2014. Die Sanktionen im Bezug zu Donezk und Luhansk über die Verordnung (EU) 2022/263. Die personenbezogenen Restriktionen über die Verordnung (EU) Nr. 269/2014.

Die einzelnen EU-Sanktionsverordnungen sind, soweit sie Listungen von Personen und Entitäten betreffen, am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten, und soweit sie sektorale Sanktionsmaßnahmen beinhalten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt. Einige der Verbotsvorschriften sehen Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen vor. Dies ermöglicht in bestimmten Einzelfällen, dass bereits vor Inkrafttreten der neuen Sanktionen abgeschlossene Verträge noch bis zu bestimmten Stichtagen erfüllt werden können. Der Ausschluss bestimmter russischer Banken vom SWIFT-System erfolgte zum 12. März 2022.

Generell gilt: Es gibt zwar kein Totalembargo, Geschäftsbeziehungen, die nach den Verordnungen der EU nicht ausdrücklich verboten sind, sind weiterhin erlaubt. Unabhängig hiervon gilt aber auch, dass die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben der EU sicherzustellen ist, denn die EU-Sanktionsverordnungen sind in Deutschland unmittelbar anwendbar. Verstöße hiergegen können damit Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Außenwirtschaftsgesetzes darstellen. Im Ergebnis drohen bei Verstößen gegen die EU-Verordnungen damit Freiheitsstrafen und erhebliche Geldbußen (bis zu 500.000 Euro). Die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union sollten also genauestens im Auge behalten und regelmäßig kontrolliert werden, um zu vermeiden, dass gegenüber Personen und Unternehmen Leistungen erbracht werden, die nach den EU-Sanktionsverordnungen verboten sind.

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