jan henning martens gesellschaftsrecht p.jpgHennighausen, Johanna Dr.

Wann endet ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot?

Ein Wettbewerbsverbot im GmbH-Vertrag ist unwirksam, soweit es auch die Zeit zwischen der Austrittserklärung eines Gesellschafters und seinem endgültigen Ausscheiden umfasst. Dies hat kürzlich das OLG Nürnberg entschieden und damit die Grenzen zulässiger Wettbewerbsverbote weiter konkretisiert.

Ausgangspunkt: Zulässigkeit und Ausgestaltung von Wettbewerbsverboten für Gesellschafter

Die Vereinbarung von Wettbewerbsverboten für Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich zulässig und auch üblich. Bei Ausgestaltung des Wettbewerbsverbots sind jedoch enge Grenzen zu beachten. Denn ist das Wettbewerbsverbot zu weitreichend, ist die Regelung sittenwidrig und damit unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Wettbewerbsverbot daher nur zulässig, wenn es nicht über die schützenswerten Interessen der Gesellschaft einerseits hinausgeht und andererseits den betroffenen Gesellschafter nicht übermäßig beschränkt.

Bei einem Wettbewerbsverbot kann grundsätzlich danach unterschieden werden, ob das Verbot an die Gesellschafterstellung, d.h. an die Zugehörigkeit zur Gesellschaft anknüpft, oder für die Zeit nach dem Ausscheiden gilt (sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Knüpft das Wettbewerbsverbot an die Gesellschafterstellung an und findet es (nur) für die Zeit der Zugehörigkeit zur Gesellschaft Anwendung, ist es regelmäßig gerechtfertigt. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der Gesellschafter in Folge seines Austritts/der Kündigung keine Einflussmöglichkeit mehr auf die Geschäfte und künftige Entwicklung der Gesellschaft hat, z.B. weil die Satzung für diesen Fall das Ruhen der Stimmrechte vorsieht. Dann ist es dem Gesellschafter nicht (mehr) zumutbar, bis zum endgültigen Ausscheiden jeglichen Wettbewerb mit der Gesellschaft zu unterlassen und das Wettbewerbsverbot ist nach der Entscheidung des OLG Nürnberg (siehe hierzu ausführlich unten) für die Zeit zwischen der Austrittserklärung und dem endgültigen Ausscheiden unwirksam.

Handelt es sich hingegen um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das an die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft anknüpft, sind die Anforderungen an die Wirksamkeit noch höher. So muss ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegenständlich (auf die Tätigkeiten der Gesellschaft), räumlich (auf die Länder / Gebiete, in denen die Gesellschaft tätig ist) und zeitlich (max. 24 Monate) begrenzt sein, da der Gesellschafter ansonsten keine neue Berufstätigkeit aufnehmen könnte.

Zudem ist zu beachten, dass bei Minderheitsgesellschaftern einer GmbH ein Wettbewerbsverbot überhaupt nur dann zulässig ist, wenn diese die Geschicke der GmbH beeinflussen können (z.B. aufgrund von Sonderrechten oder einer besonderen personalistischen Ausrichtung der GmbH, siehe hierzu auch Wettbewerbsverbot für den GmbH-Minderheitsgesellschafter).

Soll ein (nach-)vertragliches Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart werden, sollten die Gesellschafter daher darauf achten, die jeweils geltenden engen Grenzen einzuhalten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Klausel unwirksam ist und die Gesellschaft nicht oder nur eingeschränkt vor einer Konkurrenztätigkeit durch den Gesellschafter geschützt ist.

Das Urteil des OLG Nürnberg vom 14.10.2020 (Az. 12 U 1440/20): Unwirksamkeit eines Wettbewerbsverbot bis zum Ausscheiden bei Ruhen der Stimmrechte

Beispiel für die unzulässige Ausgestaltung eines Wettbewerbsverbots ist die Entscheidung des OLG Nürnberg.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden hatte der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH (Kläger) seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt. Kurz darauf wurde er auch als Geschäftsführer abberufen. Die Satzung der GmbH sah für den Austritt eines Gesellschafters vor, dass der Austritt mit einer Frist von 12 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden muss und dass das Stimmrecht ab Zugang der Erklärung bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft ruht. Zudem enthielt die Satzung ein Wettbewerbsverbot für die Laufzeit des Vertrags; ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot war nicht vereinbart.

Da der Gesellschafter aufgrund des Wettbewerbsverbots bis zu seinem endgültigen Ausscheiden nicht in den anderen Unternehmen tätig werden konnte, klagte er gegen die GmbH auf Feststellung der Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots. Das Landgericht wies die Klage ab. Hiergegen legte der Gesellschafter Berufung ein – mit Erfolg.

Das OLG Nürnberg gab der Klage statt und erklärte das Wettbewerbsverbot für den Zeitraum zwischen der Austrittserklärung des Gesellschafters und seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft für unwirksam. Da nach der Satzung das Stimmrecht des Gesellschafters für diesen Zeitraum ruhe, könne der Gesellschafter auf die Angelegenheiten der GmbH bis zu seinem endgültigen Austritt keinen nachhaltigen Einfluss mehr nehmen. Gleichzeitig dürfe er aufgrund des Wettbewerbsverbots bis zu seinem Ausscheiden nicht mit der GmbH in Wettbewerb treten. Dies sei unzulässig. Denn nach der Rechtsprechung des BGH sei ein Wettbewerbsverbot, das den austretenden Gesellschafter faktisch zwinge, seine wirtschaftliche Betätigung bis zum Verlust der noch (lediglich) formell bestehenden Gesellschafterstellung der Gesellschaft unterzuordnen, unwirksam. Ein solches Verbot diene nämlich nur dem missbilligten Zweck, ein unerwünschtes Konkurrenzunternehmen auszuschalten. Aus diesem Grund sei das Wettbewerbsverbot der beklagten GmbH dahingehend auszulegen, dass es nicht für den Zeitraum gelte, in dem das Stimmrecht infolge der Austrittserklärung des Gesellschafters ruhe.

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