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Umwandlungsrecht: Keine starre Berichtspflicht bei GmbH & Co. KG

Bei Personenidentität von Geschäftsführern und Kommanditisten einer GmbH & Co. KG entfällt die umwandlungsrechtliche Berichtspflicht. Ein umwandlungsrechtlicher Freifahrtschein für alle GmbH & Co. KG’s ergibt sich hieraus jedoch nicht.

Grundsätzlich ist für jede an umwandlungsrechtlichen Vorgängen (z.B. Verschmelzungen oder Auf- und Abspaltung) beteiligte Gesellschaft die Erstellung eines umfassenden Berichts vorgeschrieben, der die Anteilseigner der betroffenen Gesellschaften umfassend über die angedachte Umwandlung informieren soll. Ziel der Berichtspflicht ist es, den Anteilseignern die sachgerechte Entscheidung über Zustimmung zur oder Ablehnung der Umwandlung zu ermöglichen. So soll eine „Überrumpelung“ der Anteilseigner vermieden werden. Die aufgrund ihres enormen Umfangs unter Juristen teilweise als „Telefonbücher“ bezeichneten Berichte sind in der Praxis für einen Großteil der Kosten einer Umwandlung verantwortlich.

Der einfachste Weg der Aushebelung der Berichtspflicht ist der Verzicht aller Anteilseigner auf die Erstellung. Aufgrund der Schutzfunktion der Berichtspflicht bedarf ein solcher Verzicht jedoch der notariellen Beurkundung und kommt in der Praxis regelmäßig nur bei überschaubarem Gesellschafterkreis infrage. Von Gesetzes wegen ist ein Bericht außerdem entbehrlich, wenn die aufnehmende Gesellschaft alle Anteile an der übertragenden hält (so genanntes „Konzernprivileg“). Für Personenhandelsgesellschaften entfällt die Berichtspflicht zudem, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft geschäftsführungsbefugt sind (dies ist der gesetzliche Regelfall bei der OHG).

Ob diese Ausnahme auch für eine GmbH & Co. KG gilt war bisher umstritten. Das OLG Rostock (Az. 1 W 37/20) bejahte diese Frage nun für den Fall, dass sämtliche Kommanditisten zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind. So bestehe in diesem speziellen Fall das die Berichtspflicht auslösende Schutz- und Informationsbedürfnis der beteiligten Anteilseigner nicht, da diese sich aufgrund ihrer Stellung als Geschäftsführer der Komplementärin unproblematisch und umfassend über alle Angelegenheiten der Gesellschaft informieren könnten. Diese Ansicht überzeugt: So folgt die umwandlungsrechtliche Berichtspflicht keinem Selbstzweck, sondern soll vielmehr die umfassende Information schutzwürdiger Anteilseigner sicherstellen. Dieser Zweck entfällt von vornherein, wenn das Informationsbedürfnis nicht besteht, weil alle Kommanditisten – wenngleich auch nur mittelbar über ihre Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementärin – Zugang zu allen Informationen über die GmbH & Co. KG haben.

Das OLG Rostock schafft somit vorerst Klarheit bezüglich einer speziellen Fallkonstellation umwandlungsrechtlicher Vorgänge (wenngleich höchstrichterliche Rechtsprechung noch fehlt). Ungeachtet dessen ist und bleibt die umwandlungsrechtliche Berichtspflicht ein zentraler Baustein aller Umwandlungsvorgänge. Unternehmen sollten daher stets frühzeitig prüfen, ob für die von ihnen angedachten Vorhaben umwandlungsrechtliche Berichtspflichten bestehen. Diese erhöhen den erforderlichen Aufwand (und auch die mit dem Vorhaben verbundenen Kosten) zwar meist erheblich – auf die Erstellung eines umwandlungsrechtlichen Berichts sollte aber nur nach sorgfältiger rechtlicher Prüfung verzichtet werden.

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