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Neues zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb – Rote Karte für Abzocker

Viele Anwälte von Wirtschaftsverbänden haben aus Abmahnungen ein Geschäftsmodell gemacht. Damit ist jetzt Schluss. Seit Ende 2020 ist das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ in Kraft, das Kfz-Betriebe vor unfairen Auswüchsen schützt.

Abmahnungen sind in vielen Fällen das Mittel zum Zweck, um Wettbewerber zu schwächen, oder für Wirtschaftsverbände eine Gelegenheit, sich zu bereichern. Um dem Einhalt zu gebieten, ist am 02.12.2020 das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ in Kraft getreten. Das Gesetz enthält zahlreiche Neuregelungen, die konkrete Auswirkungen für die Praxis des Kfz-Gewerbes im Umgang mit Wettbewerbsverstößen haben.

Insbesondere die Anforderungen an die sogenannte Aktivlegitimation sind erhöht worden. Das heißt, es reicht nicht aus, dass Wirtschaftsverbände eine erhebliche Zahl relevanter Unternehmen als Mitglieder nachweisen, um Abmahnungen zu rechtfertigen, die den Interessen ihrer Mitglieder widersprechen. Neu ist die offizielle Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Die Liste führt das Bundesamt für Justiz. Wer hier eingetragen werden möchte, muss objektive Kriterien erfüllen. Hierzu gehören eine Mindestanzahl von 75 Mitgliedsunternehmen. Zudem darf die Tätigkeit des Vereins nicht primär darauf gerichtet sein, Einnahmen aus den Abmahnungen zu erzielen. Allerdings werden die Gerichte noch prüfen müssen, ob die Prozessführung im Einzelfall vom Verbandszweck umfasst ist. Soweit es die Deutsche Umwelthilfe e. V. betrifft, hat der BGH mit Urteil vom 04.07.2019 (AZ: I ZR 149/18) entschieden, dass diese klagebefugt sei und kein Rechtsmissbrauch vorliege. Der sei nur gegeben, wenn der Verbraucherschutz als Verbandszweck vorgeschoben werde. Eine Vielzahl von Abmahnungen allein sei kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch. mehr in: kfz-betrieb >

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