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Liquidation: Keine Löschung der GmbH bei ausstehendem Steuerbescheid

Die Löschung einer GmbH kann erst erfolgen, wenn alle steuerlich relevanten Sachverhalte abgeschlossen sind. Eine Ausnahme gilt bei vermögenslösen GmbHs.

Zum Sachverhalt

Der vom OLG Hamm zu entscheidende Fall betraf die Liquidation einer GmbH. Die GmbH hatte Anfang 2020 ihren Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt und das Liquidationsverfahren eingeleitet. Der hierbei bestellte Liquidator meldete im Januar 2021 die Beendigung der Liquidation sowie die Löschung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an. Nach Ansicht des Liquidators stünden lediglich noch Steuernachforderungen gegen die Gesellschaft aus und die GmbH verfüge auch über kein Vermögen mehr. Das Finanzamt stimmte der Löschung aber nicht zu. Es teilte mit, dass die GmbH nach der Liquidationsschlussbilanz nicht vermögenslos sei und zudem noch die steuerliche Veranlagung sowie der Bescheid für das Jahr 2019 ausstünden.

Der Beschluss des OLG Hamm vom 21.05.2021 (Az. 27 W 25/21)

Der Antrag des Liquidators zur Löschung der GmbH wurde unter Verweis auf das laufende Steuerverfahren zurückgewiesen. Hiergegen wendete sich der Liquidator mit der Beschwerde. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück, weil der Löschungsantrag nicht begründet war. Nach Ansicht des Gerichts war die Gesellschaft, entgegen der Auffassung des Liquidators, nicht vermögenslos und steuerlich auch noch nicht abgewickelt. Wegen der noch nicht endgültigen Klärung der steuerrechtlichen Sachverhalte konnte keine endgültige Aussage über das Aktiv- und Passivvermögen der Gesellschaft getroffen werden, was der Annahme der Voraussetzungen der Vermögenslosigkeit hier entgegenstehe. Denn entgegen der Ansicht des Liquidators waren nicht nur Steuernachforderungen zu erwarten, sondern es Bestand auch die Möglichkeit von Rückzahlungsansprüchen der GmbH.

Praxishinweis

Durch das Liquidationsverfahren wird eine Gesellschaft vermögensmäßig abgewickelt. Bei diesem regulierten Verfahren werden, vor der endgültigen Beendigung der Gesellschaft durch Löschung im Handelsregister, alle Vermögensgegenstände der zu liquidierenden Gesellschaft – im Rechtsverkehr ist der Zusatz „i. L.“ zu verwenden – veräußert, alle Verbindlichkeiten beglichen und das restliche Vermögen (sofern dann noch vorhanden) wird verteilt. Dieses Verfahren gewährt, dass die liquidierte Gesellschaft am Ende auch tatsächlich kein Vermögen mehr hat.

In der Praxis gibt es vielfältige Gründe für die Einleitung der Liquidation einer Gesellschaft. Die Gesellschafter können solche auch selbst festlegen. Besonders derartig relevante Konstellationen sind der Ablauf der satzungsmäßig bestimmten Zeit oder die Erreichung des verfolgten Zwecks (in der Regel nur Gesellschaften mit kurzfristigen oder einem/ wenigen Projekten – „Projektgesellschaften“), die Änderung des Tätigkeitsfeldes der Gesellschaft (z.B. umfassende konzeptionelle Neuausrichtung), der Eintritt der Gesellschafter in den Ruhestand und insbesondere die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss.

Jedoch stellt die Einleitung des Liquidationsverfahrens noch nicht die endgültige Beendigung der Gesellschaft dar. Die Gesellschaft erlischt erst, wenn

  • sie kein verteilungsfähiges Vermögen mehr besitzt und
  • im Handelsregister gelöscht ist.

Häufiger Knackpunkt in der Praxis ist die Frage, ob bei der zu liquidierenden Gesellschaft tatsächlich kein Vermögen mehr vorhanden ist. Zweifel an einer entsprechenden Mitteilung des Liquidators können entstehen, wenn – wie in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall – das Finanzamt mitteilt, dass die abschließende Klärung steuerlicher Sachverhalte für die in Liquidation befindende Gesellschaft noch ausstehen und Steuerbescheide noch ergehen werden. Sind im Rahmen dieser noch laufenden steuerlichen Verfahren Steuererstattungen jedenfalls möglich, ist der Löschungsantrag grundsätzlich nicht begründet. Abweichend kann jedoch in begrenzten Ausnahmefällen eine Löschung auch bei noch laufenden Besteuerungsverfahren ohne Abwarten von dessen Beendigung dann erfolgen, wenn bei diesem nur Steuernachforderungen gegen die Gesellschaft zu erwarten sind und die Gesellschaft auch im Übrigen vermögenslos ist. Eine derartige Ausnahme lag in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall nicht vor, da unklar war, ob hinsichtlich der Gesellschaft allein Steuernachforderungen oder auch -erstattungen möglich waren.

Von den selbstbestimmten Gründen der Beendigung einer Gesellschaft ist als Sonderfall die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit zu unterscheiden. Über die Löschung wegen Vermögenslosigkeit entscheidet das Registergericht. Besteht eine Vermögenslosigkeit, können die Gesellschafter zwar eine solche Löschung anregen, ein formelles Antragsrecht haben sie aber nicht.

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