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GWB-Novelle: „Digitalisierung“ im Wettbewerb, Kartell- und Fusionskontrolle

Am 19.01.2021 trat die 10. GWB-Novelle, das „GWB-Digitalisierungsgesetz“ in Kraft. Zentraler Regelungsgegenstand der Novelle ist die neue Missbrauchsaufsicht für die Digitalwirtschaft. Eine beherrschende Marktstellung eines Unternehmens, die ein Eingreifen der Kartellbehörden erlaubt, kann nun auch im Zugang zu wettbewerbserheblichen Daten liegen, oder in der Stellung eines Unternehmens als Vermittler auf mehrseitigen Märkten, insbesondere auf Internetplattformen. Das Bundeskartellamt (BKartA) entscheidet, welche Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, z.B. durch ihren Zugang zu Daten und Ressourcen, durch Netzwerkeffekte oder aufgrund ihrer strategischen Position. In erster Linie werden davon die großen Technologiekonzerne Google, Facebook und Amazon betroffen sein. Neu ist, dass gegen diese Unternehmen nach Feststellung einer entsprechenden Marktstellung nun auch vorbeugende Maßnahmen getroffen werden können. Das BKartA kann ihnen unter anderem untersagen, sich bei Werbung oder Suchergebnissen selbst zu bevorzugen oder andere Maßnahmen zur Behinderung des Marktzugangs von Wettbewerbern zu treffen.

Auch abseits der Digitalisierung gibt es einige bedeutsame Änderungen. Bei der Fusionskontrolle werden die deutschlandweiten Umsatzschwellenwerte der beteiligten Unternehmen erhöht. Künftig muss bei einem Zusammenschluss u.a. ein Unternehmen einen Umsatz von mindestens 50 Mio. Euro in Deutschland erwirtschaften (vorher 25 Mio. Euro), und ein anderes mindestens 17,5 Mio. Euro (vorher 5 Mio. Euro), um eine Kontrollpflicht auszulösen. Bei kleineren Unternehmenstransaktionen entfällt damit die Anmeldepflicht.

Sehr zu begrüßen ist die Möglichkeit, bei der horizontalen Kooperation von Unternehmen, d.h. zwischen Wettbewerbern, eine förmliche Entscheidung des BKartA zu bekommen, wonach dieses keinen Anlass zum Tätigwerden sieht. Dadurch kann einfach und schnell eine gewisse Rechtssicherheit geschaffen werden.

Ferner gibt es neue Regelungen für die Akteneinsicht bei laufenden Kartellverfahren. Dadurch werden Schadensersatzforderungen bei Kartellabsprachen erleichtert. Das Gesetz enthält nun auch einen Katalog mit Kriterien für die Zumessung der vom BKartA verhängten Bußgelder. Speziell durch unternehmensinterne Compliance-Maßnahmen im Vorfeld der Zuwiderhandlung oder nach deren Aufdeckung können Bußgelder verringert werden. Schließlich wird in der GWB-Novelle die bisher schon praktizierte „Kronzeugenregelung“ gesetzlich geregelt; danach kann das BKartA Kartellbeteiligten, die durch ihre Mithilfe und Kooperation dazu beigetragen haben, ein Kartell aufzudecken, die Geldbuße insgesamt erlassen oder zumindest reduzieren.

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