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Handelsregisteranmeldung nur bei Nachweis vorab erfolgter Einlageleistung

Die wirksame Erbringung einer Bareinlage setzt eine objektiv erkennbare Überführung des Geldes in das Sondervermögen der GmbH voraus. Es reicht nicht aus, wenn der geschäftsführende Alleingesellschafter Bargeld in der Hand hält. Dies hat das Kammergericht jüngst beschlossen.

Hintergrund

Die Eintragung einer GmbH oder UG in das Handelsregister setzt voraus, dass die Gesellschafter ihre Einlagen auf das Stammkapital (Stammeinlagen) zu einem bestimmten Mindestbetrag (bei der UG vollständig) geleistet haben. Vorher darf eine Anmeldung zum Handelsregister nicht erfolgen. Für die Anmeldung reicht es aus, dass die Geschäftsführer versichern, dass die Stammeinlagen bewirkt sind. Einen Nachweis über die eingezahlten Stammeinlagen ist nur dann erforderlich, wenn das Handelsregister erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung hat und einen Nachweis (z.B. Einzahlungsbelege) verlangt.

Sachverhalt

Dem Beschluss des Kammergerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Kammergericht hatte über die Leistung einer Stammeinlage einer GmbH zu entscheiden. Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Notar reichte die Anmeldung zur Eintragung der GmbH zum Handelsregister ein. Aus den Unterlagen ergab sich, dass die Anmeldung erst erfolgen sollte, wenn die Einzahlung der Stammeinlage auf ein Bankkonto der GmbH erfolgt ist. Im entschiedenen Fall war eine Kontoeröffnung für die GmbH jedoch nicht möglich. Deshalb erklärte der Notar gegenüber dem Handelsregister, dass die Zahlung der Stammeinlage nunmehr in bar erfolgt sei und der Geschäftsführer den Betrag für die GmbH in seinen Händen halte.

Hieran hatte das Handelsregister Zweifel und verlangte eine erneute notariell beglaubigte Versicherung des Geschäftsführers, dass er die Zahlung endgültig für die GmbH vorgenommen habe und separat von seinem Privatvermögen halte. Der Geschäftsführer kam dieser Aufforderung nicht nach. Daraufhin wies das Handelsregister die Anmeldung mit Beschluss zurück.

Das Kammergericht wies die Beschwerde der Gesellschaft zurück. Es fehle an einer ausreichenden Versicherung durch den Geschäftsführer, dass die Stammeinlage endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung an die GmbH gezahlt wurde. Die ursprüngliche Versicherung des Geschäftsführers war nur mit der Maßgabe abgegeben worden, dass die Stammeinlage auf ein Bankkonto der GmbH eingezahlt wurde.

An der Richtigkeit der nachträglichen Erläuterung des Notars, der Geschäftsführer halte den Betrag der Stammeinlage nunmehr in seinen Händen, bestünden erhebliche Zweifel. Denn die Leistung der Einlage setze voraus, dass der zahlende Gesellschafter das Geld objektiv erkennbar in das Sondervermögen der GmbH überführe. Hierfür reiche das bloße Mitführen des Geldes nicht aus. Aus diesen Gründen habe das Handelsregister zu Recht einen Einzahlungsnachweis oder eine erneute Versicherung durch den Geschäftsführer verlangt. Da der Geschäftsführer dem nicht nachgekommen ist, habe das Handelsregister die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen.

Praxishinweis

Der vom Kammergericht entschiedene Fall bestätigt die feststehenden Regeln über die Kapitalaufbringung und die damit verbundenen Versicherungen bzw. Nachweise gegenüber dem Handelsregister. Das Kammergericht verdeutlicht einmal mehr, dass die Stammeinlage nicht auf ein Konto der GmbH überwiesen werden muss. Es reicht ebenfalls eine Bareinzahlung in die Gesellschaftskasse aus. Um jedoch genau abzugrenzen, ob und wann die GmbH die Stammeinlage erhalten hat, muss das Geld objektiv erkennbar in das (vom Gesellschafter getrennte) Vermögen der GmbH überführt werden.

Es reicht also nicht aus, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer das Geld bei sich führt und die Zugehörigkeit im Kopf von seinem Privatvermögen auf die GmbH „umwidmet“. Es muss nach außen hin (im Zweifel überprüfbar) erkennbar sein, dass das Geld fortan zur GmbH gehören soll (z.B. indem das Geld in Geschäftsräumen oder in der Kasse der GmbH aufbewahrt wird). Es reicht aber z.B. nicht aus, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer dem Notar Geldscheine als seine Einlage vorzeigt und deren Nummern notiert werden.

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