Der Gründungsaufwand bei der UG (haftungsbeschränkt) und der GmbH
Die Gründungskosten für eine UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH müssen eigentlich die Gesellschafter tragen. Ausnahmsweise können die Kosten der Gesellschaft auferlegt werden, aber nur, soweit es sich um angemessene Gründungskosten handelt. Außerdem ist dafür eine ausdrückliche Satzungsregelung erforderlich, die vom Registergericht auch sorgsam überprüft wird.
Hintergrund: Kapitalerhaltungsgebot auch bei der Gründung der Gesellschaft
Bei GmbHs und ihren „kleinen Schwestern“ – den Unternehmergesellschaften / UGs (haftungsbeschränkt) – gelten strenge Kapitalerhaltungsvorschriften. Verboten sind insbesondere alle Zahlungen an die Gesellschafter (oder vergleichbare Maßnahmen wie die Übernahme von Verbindlichkeiten), wenn sie nicht durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gedeckt sind (§ 30 Abs. 1 GmbHG).
Dieses Kapitalerhaltungsgebot setzt bereits bei der Gründung der Gesellschaft an. Die Gründungskosten – z.B. Steuern, Notarkosten, Kosten für die Handelsregistereintragung und Rechts- und Steuerberatungskosten (sog. Gründungsaufwand) – müssen im Ausgangspunkt die Gesellschafter tragen. Denn wenn die Kosten von der der neu gegründeten Gesellschaft selbst getragen werden (sie also Verbindlichkeiten ihrer Gesellschafter übernimmt, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten), wird das Gebot der Kapitalerhaltung durchbrochen. Das wird zwar unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig angesehen – die Einzelheiten, sind aber immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. So hat sich auch das OLG Hamm in diesem Jahr wieder einmal mit der Thematik „Gründungaufwand“ befasst.
Der Beschluss des OLG Hamm vom 16.02.2021 (Az. 27 W 130/20)
In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall ging es um den Gründungsaufwand einer UG (haftungsbeschränkt). Die Gesellschaft war mit einem Stammkapital von 3.000 Euro errichtet worden. Die Satzung sah vor, dass der Gründungsaufwand bis zur Höhe von 2.500 Euro von der Gesellschaft getragen werden sollte. Dies beanstandete das Registergericht mit der Begründung, dass dieser Gründungsaufwand viel zu hoch angesetzt sei. Es lehnte deswegen auch die Eintragung der Gründung in das Handelsregister ab.
Über die dagegen gerichtete Beschwerde entschied letztlich das OLG Hamm. Dieses folgte der Auffassung des Registergerichts. Es stellte zwar klar, dass es grundsätzlich unter Durchbrechung des Gebots der Kapitalerhaltung zulässig sei, den Gründungsaufwand auf die Gesellschaft umzulegen. Dabei gelte aber eine Angemessenheitsgrenze. Diese sei nicht gewahrt, wenn bei einem Stammkapital von 3.000 Euro fast in gleicher Höhe Gründungskosten in Ansatz gebracht würden. Das gelte umso mehr, wenn nicht nachgewiesen werden könne, wie man auf den in Ansatz gebrachten Betrag komme.
Praxishinweis
Zur Angemessenheit des Gründungsaufwands sind bereits einige Entscheidungen ergangen, in die sich der Beschluss des OLG Hamm einreiht. Im Grundsatz gilt: Die Gesellschaft darf den Gründungsaufwand nur übernehmen, wenn das in der Satzung geregelt ist. Der Gründungsaufwand muss dabei konkret beschrieben werden, d.h. es müssen die einzelnen Positionen (Notarkosten, Registerkosten usw.) und der Gesamtbetrag der übernommenen Kosten bezeichnet werden. Die Angabe eines pauschalen Betrags genügt, solange er nicht (wie im vom OLG Hamm entschiedenen Fall) überhöht ist. Üblicherweise akzeptieren die Registergerichte – jedenfalls bei GmbHs mit dem Mindeststammkapital von 25.000 Euro – Kosten bis zur Höhe von 10% des Stammkapitals. Bei Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) werden – je nach Höhe des Stammkapitals – teils auch prozentual höhere Beträge akzeptiert. Im Regelfall unbeanstandet bleibt die Übernahme der gesetzlich zwingend vorgesehenen Gründungskosten (Registergebühren und Beurkundungskosten). Es kommt aber auf jeden Einzelfall an.
Soweit die Gründungskosten nicht von der Gesellschaft getragen werden können, sind weiterhin die Gesellschafter persönlich für die Zahlung verantwortlich. Das gilt also insbesondere für nicht zwingende Kosten im Zusammenhang mit der (z.B. Anlaufkosten für das Unternehmen oder die Vergütung der ersten Geschäftsführer).
Die ordnungsgemäße Satzungsgestaltung wird insofern von den Registergerichten sorgfältig überprüft. Unwirksame Regelungen zum Gründungsaufwand können – wie beim Fall des OLG Hamm – sogar der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister entgegenstehen.
Wichtig ist auch: Die Angaben zum Gründungsaufwand dürfen aus der Satzung nicht ohne weiteres gestrichen oder geändert werden (§ 26 AktG analog). Sie müssen in jedem Fall mindestens fünf Jahre ab der erstmaligen Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister unverändert beibehalten werden. Teilweise wird sogar ein noch längerer Zeitraum gefordert. Auf der sicheren Seite ist man, wenn man die Regelungen zum Gründungsaufwand mindestens zehn Jahre unverändert beibehält. Dies ist bei späteren Satzungsänderungen unbedingt zu berücksichtigen, wenn man Beanstandungen des Registergerichts vermeiden will.
24. November 2021