hendrik thies gesellschaftsrecht webp.jpg

Gesteigerte Aufklärungspflichten beim Unternehmensverkauf

Den Verkäufer eines Unternehmens treffen vor Vertragsschluss gesteigerte Aufklärungspflichten, insbesondere bezüglich Informationen über konkrete Vorkommnisse und gewichtige Anzeichen, die für eine anhaltende Krise der Gesellschaft sprechen. Der Verkäufer hat die entsprechenden Informationen auch ungefragt offenzulegen. Mit dieser Thematik hatte sich das OLG München (Urteil vom 03.12.2020 – 23 U 5742/19) zu befassen. Es war streitig, ob der Verkäufer die Käufer arglistig über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft getäuscht hatte, und, ob diesen die Pflicht trifft, auch ungefragt über konkrete Vorkommnisse zu informieren, sofern sie gewichtige Anzeichen für eine anhaltende Krise der Gesellschaft darstellen.

Beides bejahte das OLG München. Die Verkäufer wurden zur Rückzahlung der Kaufpreise sowie Ersatz aller Schäden, die bei den Käufern infolge des Unternehmenskaufs entstanden waren, verurteilt. Das OLG München sah die Täuschung in der Vorspiegelung einer unzutreffenden wirtschaftlichen Situation sowie in der unterlassenen Unterrichtung über die damals schon gewichtigen Anzeichen einer dauerhaften Krise der Gesellschaft. Der Verkäufer bewarb den Verkauf nämlich zuvor online unter anderem mit der Anzeige „Sehr schneller return of Invest […]“. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen legte er außerdem Summen- und Saldenrechnungen sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen („BWA“) vor, die zwar ein negatives Betriebsergebnis aufwiesen. Auf Rückfrage erklärte der Verkäufer jedoch „Wie du siehst, bzw. von mir angekündigt, geht das ganze jetzt wieder erheblich ins Plus. Genauer können wir das beim Steuerberater besprechen.“ Erst ein Jahr nach Anteilsübertragung wurde der Jahresabschluss der Gesellschaft für das Jahr erstellt. Der Jahresabschluss wies einen erheblichen Fehlbetrag aus. Die negativen Zahlen überstiegen bei weitem die in den BWAs ausgewiesenen negativen Zahlen.

Im Rahmen des Unternehmensverkaufs sind daher die gesteigerten Aufklärungspflichten des Verkäufers zu beachten. Der Verkäufer ist grundsätzlich verpflichtet, den Käufer auch ungefragt über konkrete Vorkommnisse zu informieren, sofern diese gewichtige Anzeichen für eine anhaltende Krise der Gesellschaft darstellen. Das betrifft beispielsweise erhebliche Zahlungsrückstände, mehrfache Mahnungen oder Liquiditätsengpässe. In gleicher Weise hat der Verkäufer deutlich und unmissverständlich darüber aufklären, dass und in welcher Höhe die Gesellschaft bislang nur negative Ergebnisse erzielt hat. Die gesteigerte Aufklärungspflicht umfasst dabei alle Umstände, die sich negativ auf die Überlebensfähigkeit eines Unternehmens auswirken, wie eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Denn die Information, dass sich die Gesellschaft bislang noch nie wirtschaftlich selbst getragen, geschweige denn Gewinne erwirtschaftet hat, ist vertragswesentlich.

Zu beachten ist außerdem, dass die Täuschungen des Verkäufers (unwahre, irreführenden Angaben „return of invest“, „das Ganze jetzt wieder erheblich ins Plus“) nicht dadurch entfallen, dass den Käufern Geschäftsunterlagen übergeben wurden, die ihrerseits kein klares, vollständiges Bild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zeichnen. Die Täuschungen werden auch nicht durch Besprechungen mit dem Steuerberater richtig gestellt. Den Steuerberater treffen im Übrigen ebenfalls Aufklärungspflichten bei entsprechender Kenntnis.

Die gesteigerten Aufklärungspflichten des Verkäufers tragen insbesondere der Tatsache Rechnung, dass sich der Kaufinteressent ein einigermaßen zutreffendes Bild von den wertbildenden Faktoren in erster Linie nur anhand der Bilanzen, der laufenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen, sonstiger Buchführungsunterlagen und ergänzender Auskünfte des Verkäufers machen kann. Das gilt auch für den sachkundigen Kaufinteressenten, da dieser als außenstehender besonders abhängig von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Informationen zu Umsatz- und Ertragslage des Unternehmens ist. Bei einem lebensfähigen Unternehmen erstreckt sich die Aufklärungspflicht namentlich auf Umstände, welche die Überlebensfähigkeit ernsthaft gefährden, insbesondere also eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Der Verkäufer muss dabei auch ungefragt über Vorkommnisse, die gewichtige Anzeichen für eine anhaltende Krise der Gesellschaft sind, umfassend und wahrheitsgemäß unterrichten. In gleicher Weise muss er im Zuge der Vertragsverhandlungen die Erwerber grundsätzlich auch auf die Verluste der vergangenen Jahre, die den Vertragszweck gefährden können, hinweisen. Denn der Käufer ist mangels anderweitiger Informationsbeschaffungsmöglichkeiten besonders schutzwürdig.

Bei Unternehmens(ver)käufen ist daher nicht nur die Vertragsgestaltung, sondern auch die professionelle Durchführung der Due Diligence (Unternehmensprüfung aus rechtlicher und steuerlicher Sicht) besonders wichtig. Ein perfekt gestalteter Unternehmenskaufvertrag führt, alleine für sich betrachtet, noch nicht zu einem rechtssicheren Verkauf des Unternehmens, wenn, wie in diesem Fall, Fehler oder sogar Täuschungen im Rahmen der Verhandlungen auftreten. Im Rahmen der Due Diligence und der Verhandlungen des Kaufvertrags sollte genauestens darauf geachtet werden, dass der Verkäufer den Käufer richtig, zutreffend und ausreichend informiert, soweit ihm entsprechende Fragen im Rahmen der Due Diligence gestellt werden und seine Aufklärungspflichten reichen.

Kontakt > mehr