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Firmierung einer GmbH mit dem Bestandteil „partners“

Der BGH hat die Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs „partners“ als Bestandteil der Firma einer GmbH klargestellt.

Zum Sachverhalt

In dem vom BGH entschiedenen Fall firmierte eine von Rechtsanwälten betriebene GmbH unter dem Namen „n. partners GmbH“. In der Verwendung des Bestandteils „partners“ sah die Rechtsanwaltskammer einen Verstoß gegen das PartGG, da hiernach nur Partnerschaften den Zusatz „Partnerschaft“ oder „Partner“ führen dürfen. Die Kammer beantragte daher die Löschung der Firma bei dem Registergericht. Das Registergericht teilte die Ansicht der Kammer nicht und lehnte den Antrag ab. Auch die von der Kammer mit dem Ziel der Löschung der Firma geführten gerichtlichen Verfahren blieben ohne Erfolg.

Die Entscheidung des BGH vom 13.04.2021 (Az. II ZB 13/20)

Mit seiner Entscheidung stellt der BGH klar, dass die Verwendung des Wortes „partners“ als Bestandteil in der Firma der GmbH kein Verstoß gegen das PartGG sei. Gestützt wird dies auf die bisherige Rechtsprechungslinie, dass die Anforderungen des PartGG an die Firma und an das Führen der Wörter „Partnerschaft“ oder „Partner“ eng auszulegen seien. Über den Wortlaut hinaus könnten sinngemäße Abwandlungen nur in engen Grenzen verboten werden. Die Verwendung des Wort „partners“ fiele nicht darunter, da sowohl die Kleinschreibung als auch das „s“ erkennen ließen, dass es sich um den Plural des englischen Wortes „partner“ handelt. Da fremdsprachige Begriffe kein zulässiger Zusatz nach dem PartGG sind, verstieße die Verwendung des „partners“ in der Firma einer GmbH nicht gegen firmenrechtliche Regelungen des PartGG.

Praxistipp

Die Firma ist als der Name einer Gesellschaft ein wichtiger Bestandteil eines Unternehmens. Dies gilt insbesondere für die Außenwahrnehmung im Rechts- und Wirtschaftsverkehr. Die Firma muss jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Hierzu gehört insbesondere auch die Notwendigkeit, dass diese klar und unterscheidbar ist. Jüngere Entwicklungen zeigen, dass zum Beispiel eine Firma unter Verwendung nicht lateinischer Buchstaben (etwa arabisch oder chinesisch) teilweise als unzulässig erachtet wird. Als Folge einer registergerichtlichen Einschätzung der Firma als unzulässig wird das Registergericht die Eintragung der Firma verweigern bzw. eine Löschung vornehmen. Änderungen, insbesondere nachträgliche, der Firma sind nicht nur lästig und teilweise zeitintensiv, sondern können auch zu einem nicht zu verkennenden Imageverlust des Unternehmens führen. Daher ist bei der Wahl der Firma Vorsicht und rechtliche Beratung geboten.

In Bezug auf die bei bestimmten Berufsgruppen (Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, etc.) beliebte Partnerschaftsgesellschaft wurden zum Schutz und zur Steigerung der Akzeptanz dieser neuen Rechtsform Firmierungsgrundsätze im PartGG festgelegt. Danach dürfen nur Zusammenschlüsse nach dem PartGG, also nicht etwa eine AG oder eine GmbH, den Zusatz „Partnerschaft“ oder „Partner“ führen. Untechnische Verwendungen der Zusätze „Partnerschaft“ oder „Partner“ außerhalb des PartGG sind damit nicht erlaubt. Denn diese Zusätze sollen auf die besondere Form der Partnerschaftsgesellschaft hinweisen und sich somit bereits in der Firma von anderen Gesellschaftsformen eindeutig unterscheiden. Die Entscheidung des BGH zeigt jedoch, dass die firmenrechtlichen Vorgaben des PartGG eng auszulegen sind, sodass etwa die Verwendung von englischen Begriffen wie „partners“ auch in der Firma einer GmbH oder anderer Gesellschaften zulässig ist. Auch das OLG Hamburg hatte bereits – mit dem gleichen Ergebnis – über den Zusatz „partners“ einer Steuerberater-GmbH entschieden OLG Hamburg (OLG Hamburg v. 10.05.2019, Az. 11 W 35/19)).

Für die Verwendung des Begriff „partners“ dürfte durch die Entscheidung des BGH für die Firmengestaltung mehr Rechtssicherheit bestehen. Ungeachtet dessen sollte die Firmierung jedes Unternehmens mit Bedacht gewählt und gestaltet werden.

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