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Fristlose Kündigung: Kollege auf der Toilette eingesperrt

Schließt ein Arbeitnehmer seinen Kollegen vorsätzlich in der Toilette ein, so dass dieser sich nur durch das Eintreten der Toilettentür befreien kann, begeht er dadurch eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist dann gerechtfertigt, so das Arbeitsgericht Siegburg (5 Ca 1397/20vom 11.02.2021).

Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten seit über einem Jahr als Lagerist beschäftigt. Mit seinem Kollegen im Lager geriet er öfters in Streit. Während der Kollege des Klägers sich auf der Toilette befand, schob der Kläger heimlich unter der Toilettentür ein Papierblatt hindurch, stieß mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss, so dass dieser auf das Papierblatt fiel, und zog ihn damit heraus. Der Kläger ließ seinen Kollegen so lange auf der Toilette eingesperrt, bis dieser sich veranlasst  sah, die Toilettentür aufzutreten. Der Kläger erhielt am 18.06.2020 deswegen eine fristlose Kündigung. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Entscheidungsgründe

Mit Urteil vom 11.02.2021 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Die fristlose Kündigung hielt es für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung der Kammer darin, dass der Kläger seinen Kollegen auf der Toilette einschloss, indem er ihm durch einen alten Trick den Schlüssel zum Öffnen der Toilettentür wegnahm. Hierdurch habe der Kläger seinen Kollegen zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubt. Die stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar. Zudem sei durch das Verhalten des Klägers die Toilettentür, also das Eigentum der Beklagten beschädigt worden. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich gewesen. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber ebenfalls nicht zuzumuten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung liegt bislang nur als Pressemitteilung vor. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist gemäß § 626 BGB nur dann gerechtfertigt, wenn ein sog. wichtiger Grund vorliegt. Die Anforderungen sind in der Regel hoch und bedürfen immer auch einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers. Die Gerichte sind allerdings häufig dann gewillt den wichtigen Grund zu bejahen, wenn ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, so auch hier. Der Kollege des gekündigten Klägers wurde jedenfalls zeitweise seiner Freiheit beraubt und konnte sich nur dadurch befreien, dass eine Sachbeschädigung (Eintreten der Tür) beging. Das erst ein Jahr währende Arbeitsverhältnis sah das Arbeitsgericht unter diesen Bedingungen nicht für schutzwürdig an. Ob Berufung eingelegt wird und ob das LAG Köln die Entscheidung des Arbeitsgerichts hält, bleibt abzuwarten, unwahrscheinlich ist dies indes nicht.

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