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Die Folgen des Brexit für das Zollrecht seit dem 01.01.2021

Das UK gehört seit dem 01.01.2021 nicht mehr der Zollunion an und wird aus der Perspektive der EU als Drittland angesehen. Bildlich konnte man das an den langen Lkw-Staus vor den Grenzübergangen sehen. Harte Folgen – auch im Zollrecht ‑ konnten dennoch verhindert werden, weil mit dem in letzter Minute abgeschlossenen und vorläufig bis zum 28.02.2021 anwendbaren Handels- und Kooperationsabkommen (EU-UK Trade and Cooperation Agreement, „TCA“) auch (dringend nötige) zollrechtliche Erleichterungen einhergehen.

Durch das TCA konnte im Grundsatz ein freier Warenverkehr ohne Zölle für die Mehrzahl der Waren erzielt werden. Allerdings gilt diese Zollpflichtbefreiung nur für solche Waren, die ihren Präferenzursprung entweder in der EU oder im UK haben. Die Erfüllung dieser Vorgaben ist - wie üblich - nachzuweisen. Neu ist, dass zollrechtliche Abfertigungen sowie Ein- und Ausfuhranmeldungen erforderlich sind und es wieder zu Grenzkontrollen kommt. Nordirland nimmt jedoch eine Sonderrolle ein: Der Warenverkehr mit Nordirland gilt gem. des Nordirland-Protokolls als Warenverkehr innerhalb der EU, weshalb Ein- und Ausfuhrformalitäten nicht erfüllt werden müssen.

Das TCA findet vornehmlich Anwendung auf den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen. Für den Ursprungsnachweis sind - wie üblich - die entsprechenden Lieferantenerklärungen, die bestimmte Vorgaben des TCA mit Blick auf die Erklärung zum Ursprung („EzU") erfüllen sollten, zu berücksichtigen und von den Lieferanten anzufordern. Das kann auch im (Rahmen-)Kaufvertrag geregelt werden. Erleichterungen hierzu schafft aber die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2254, wonach ein Übergangszeitraum bis zum 31.12.2021 gilt. Bis dahin ist es möglich, eine EzU auch auf eine Lieferantenerklärung zu stützen, die dem Ausführer noch nicht vorliegt. Jedoch ist es auch dann erforderlich, dass dem Ausführer eine den Vorgaben des TCA entsprechende Lieferantenerklärung anschließend (spätestens bis 01.01.2022) übergeben wird. Auch das sollte vertraglich fixiert werden.

Die Änderungen können auch Auswirkungen auf den Warenverkehr mit EU-Mitgliedstaaten haben: Soweit es im UK erbrachte Vorleistungen gibt, gilt das Produkt im Rahmen von Zollpräferenzen als „nicht Ursprungserzeugnis/-komponente". Das kann dazu führen, dass Fertigungsprozesse (auch abhängig von den Vereinbarungen von UK mit Drittländern) überdacht werden müssen. Vor dem 01.01.2021 in UK ausgefertigte Lieferantenerklärungen sind nicht mehr gültig. In der EU ausgefertigte Lieferantenerklärungen sind von den Ausstellern insoweit zu korrigieren, als sie sich durch Erzeugnisse, Materialien oder anderen Verarbeitungsvorgängen in UK ändern. Daher müssen die Ursprungskalkulationen mit Blick auf Vorleistungen, die in UK erbracht worden sind, überprüft werden.

Fazit

Das Zollrecht zwischen der EU und dem UK hat sich durch dessen Austritt insoweit erschwert, als dass seit dem 01.01.2021 gegenüber Großbritannien wieder die im Unionsrecht vorgesehenen Zollförmlichkeiten gelten, insbesondere die Abgabe einer Zollanmeldung. Anders ist es in Nordirland: Dieses wird zollrechtlich weiterhin so behandelt, als gehörte es zum Zollgebiet der Union.

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