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COVID-19 – Update: SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung

Nach dem Arbeitsschutzstandard COVID-19 und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel – zwei im Wesentlichen im Rahmen der sog. Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber zu berücksichtigenden Regelwerke zur Arbeitssicherheit im Betrieb – präsentiert das BMAS nunmehr die auf der Ermächtigungsgrundlage von § 18 Abs. 3 ASiG iVm. § 5 Abs. 1 IfSG zeitnah ergehende SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung. Ziel der Verordnung ist die Verringerung des Ansteckungsrisikos am Arbeitsplatz zwecks Vermeidung eines harten wirtschaftlichen Shutdowns. Die derzeitigen Arbeitsschutzregelungen, insbesondere

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Schutz, wo dies nicht möglich ist, insbesondere auch in Kantinen und Pausenräumen;
  • Bereitstellung von Flüssigseife und Handtuchspender sowie
  • regelmäßiges Lüften,

gelten fort. Darüber hinaus bestimmt die voraussichtlich am 27. Januar 2021 vorläufig bis zum 15. März 2021 in Kraft tretende Verordnung im Wesentlichen Folgendes:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz:
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Home Office

Wesentliches Ziel der Verordnung ist die Kontaktreduzierung am Arbeitsplatz, um das aktuelle Infektionsgeschehen weiter in den Griff zu bekommen. Kernpunkt hierbei ist, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten hat, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Er muss entsprechende Begehren von Mitarbeitern entgegen nehmen, bescheiden und dokumentieren. Die Beschäftigten verfügen jedoch über keinen durchsetzbaren Anspruch – sie können sich allein bei den Arbeitsschutzbehörden oder Unfallversicherungsträgern beschweren, die wiederum vom Arbeitgeber die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen und im Extremfall die von der Anordnung betroffene Arbeit untersagen können. Im Ergebnis ist die Verordnung nicht mehr als ein Appell an die Arbeitsvertragsparteien, bestehende Möglichkeiten auf Home Office auch tatsächlich zu nutzen.

Für die Umsetzung ist es erforderlich, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben sind und dass zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine Vereinbarung bezüglich Homeoffice getroffen wurde, beispielsweise auf dem Wege einer arbeitsvertraglichen Regelung oder durch eine Betriebsvereinbarung. Die Ausgestaltung dieser Vereinbarungen ist den Vertragsparteien freigestellt, insbesondere besteht keine Vorgabe, einen Telearbeitsplatz gemäß § 2 Abs. 7 ArbStättV zu vereinbaren und einzurichten.

Atemschutzmasken bzw. Mund-Nasen-Schutz

Der Arbeitgeber muss auf eigenen Kosten medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder in der Anlage zur Verordnung aufgelistete vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung stellen, wenn

  • die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können, oder
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder
  • bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Die Beschäftigten müssen die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken tragen. Verstöße dagegen sind durch Abmahnungen und ggf. verhaltensbedingte Kündigungen sanktionierbar. Da die Masken spezielle Anforderungen an den Träger stellen, ist es sinnvoll, eine entsprechende (Online)-Unterweisung vorzunehmen.

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