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Compliance: Wettbewerbsregister wird scharf gestellt

Das Bundeskartellamt hat am 25.03.2021 das bundesweite Wettbewerbsregister gestartet. Eintragungen im Wettbewerbsregister können zu Ausschlüssen bei öffentlichen Auftragsvergaben führen.

Was wird vom Wettbewerbsregister erfasst?

Melde- und eintragungspflichtig sind rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen und Bußgeldentscheidungen, die Ausschlussgründe nach § 123 GWB und nach § 124 GWB wie wettbewerbsbeschränkende Absprachen, Betrug gegen öffentliche Haushalte, Verstöße gegen Kartellrecht oder gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungs-, das Mindestlohn-, das Arbeitnehmerüberlassungs- oder das Arbeitnehmerentsendegesetz beinhalten.

Bei einer Entscheidung gegen eine natürliche Person in einem Unternehmen muss der jeweilige Verstoß dem Unternehmen zuzurechnen sein. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Person in leitender Funktion für das jeweilige Unternehmen gehandelt hat.

Die Registerbehörde prüft die übermittelten Daten auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit. Sie hat dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Welche Konsequenz hat eine Eintragung im Wettbewerbsregister?

Relevant ist die Eintragung für Unternehmen, die von der öffentlichen Hand und deren Gesellschaften einen Auftrag/eine Bau- oder Dienstleistungskonzession erhalten wollen. Denn vor Zuschlagserteilung bzw. Vertragsschluss müssen Vergabestellen ab einem Auftragswert von 30.000 Euro netto beim Register elektronisch anfragen, ob das Unternehmen, welches den Auftrag/die Konzession erhalten soll, im Wettbewerbsregister eingetragen ist. Bei Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern ist dies erst ab Erreichen des jeweiligen EU-Schwellenwerts von derzeit 428.000 Euro netto bzw. 5.350.000 Euro netto erforderlich.

Der Eintrag in das Wettbewerbsregister als solches führt nicht automatisch zum Ausschluss des betreffenden Unternehmens in dem jeweiligen Vergabeverfahren. Der Auftraggeber entscheidet vielmehr nach wie vor in eigener Verantwortung nach dem Vergaberecht über den Ausschluss eines Unternehmens im jeweiligen Vergabeverfahren. Sofern allerdings bei einem Unternehmen zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB eingetragen sind, führt dies regelmäßig zu einem Ausschluss.

Wie lange bleibt ein Eintrag im Wettbewerbsregister bestehen?

Die Löschung eines Eintrags erfolgt durch Zeitablauf oder vorzeitig bei nachgewiesenen Selbstreinigungsmaßnahmen des betroffenen Unternehmens.

Die Löschung durch Zeitablauf erfolgt in Abhängigkeit von der Art des Deliktes bzw. Verstoßes entweder fünf Jahre ab dem Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung oder drei Jahre ab dem Erlass der Bußgeldentscheidung bzw. nach dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Eine andere vorzeitige Löschung setzt voraus, dass entsprechende Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB durchgeführt worden sind.

Was können Unternehmen tun?

Unternehmen sind über eine bevorstehende Eintragung von der Registerbehörde zu informieren. Die Unternehmen erhalten dabei eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme. Sofern ein Unternehmen nachweist, dass die übermittelten Daten fehlerhaft sind, darf eine Eintragung nicht oder nur in korrigierter Form vorgenommen werden.

Unternehmen können auch einmal jährlich eine gebührenpflichtige Selbstauskunft beantragen.

Das Unternehmen hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wenn eine Eintragung erfolgt ist: Es kann versuchen, den Eintrag aus dem Wettbewerbsregister löschen zu lassen oder es kann (nur) gegen die einzelne Ausschlussentscheidung des Auftraggebers im jeweiligen Vergabeverfahren vorgehen.

Für eine vorzeitige Löschung der Eintragung im Wettbewerbsregister durch Selbstreinigungsmaßnahmen muss es nachweisen, dass es

  • Maßnahmen zur Schadensregulierung getroffen hat,
  • mit den Ermittlungsbehörden/öffentlichen Auftraggebern aktiv zusammengearbeitet hat und
  • konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen hat, um zu vermeiden, dass sich Rechtsverstöße künftig wiederholen.

Gelingt der Nachweis der Selbstreinigung gegenüber der Registerbehörde, ist der Eintrag zu löschen. Lehnt die Registerbehörde den Antrag auf Löschung ab, kann das Unternehmen den Rechtsweg über das Beschwerdegericht beschreiten.

Das Unternehmen kann ferner den Ausschluss im jeweiligen konkreten Vergabeverfahren überprüfen lassen. Bei Aufträgen/Konzessionen oberhalb des EU-Schwellenwertes erfolgt dies im Nachprüfungsverfahren nach §§ 155 ff GWB. Auch hier wäre grundsätzlich der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen zu erbringen.

Wie sind die weiteren Aussichten?

Das Wettbewerbsregister wird den Druck weiter erhöhen, Selbstreinigungsmaßnahmen nach Verwirklichung von Ausschlussgründen im Sinne der Kataloge des § 123 Abs. 1 und § 124 Abs. 1 GWB durchzuführen oder noch besser solche Ausschlussgründe gleich zu verhindern. Insbesondere für Unternehmen, deren Geschäft maßgeblich von öffentlichen Auftragsvergaben abhängt, dürften Eintragungen in das Wettbewerbsregister empfindliche, wenn nicht sogar existenzgefährdende Auswirkungen haben. Anzumerken ist aber, dass Auftraggeber in der Regel ohnehin bislang – unabhängig von dem Wettbewerbsregister – Eigenerklärungen von den Unternehmen gefordert haben, dass keine Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB auf das Unternehmen zutreffen. Das Wettbewerbsregister wird daher dazu führen, dass Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB bundesweit von Vergabestellen nun aus dem Register erkannt werden können.

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