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Ein Festpreis ist nicht dasselbe wie ein Pauschalpreis

Wird ein Festpreis oder eine Festvergütung vereinbart, ist das nicht das Gleiche wie ein Pauschalpreis bzw. eine Pauschalvergütung. Bei Festpreisen trägt grundsätzlich der Auftragnehmer plötzliche Preissteigerungen.

Der Fall

Dem Urteil des OLG Brandenburg (Urteil vom 18. Februar 2021, Az. 12 U 114/19) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmer sollte für einen Bauherrn Dachflächen sanieren. In ihrem schriftlichen Vertrag beschrieben die Parteien die zu sanierende Fläche mit einer „ca.“-Angabe und verwiesen auf einen beigefügten Plan. Der Vertragspreis wurde als „Festvergütung“ bezeichnet, die einer bestimmten „Pauschalvergütung pro Quadratmeter“ entspreche. Daneben enthielt der Vertrag eine Regelung zur Preisanpassung wegen Kostenänderungen. Seine Schlussrechnung stellte der Auftragnehmer auf der Grundlage einer Abrechnung nach Einheitspreisen. Der Auftraggeber bezahlte zwar einen Betrag in Höhe der „Festvergütung“, den darüber hinausgehenden Rechnungsbetrag jedoch nicht. Daraufhin erhob der Auftragnehmer Klage, der vor dem Landgericht stattgegeben wurde. Die Vertragsauslegung ergebe, dass die Parteien nur den Einheitspreis pauschaliert, die Vergütung darüber hinaus aber nicht festgelegt hätten. Der Auftraggeber ging in Berufung.

Die Folgen

Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Es verwies darauf, dass Auftragnehmer, die nach Einheitspreisen abrechnen wollen, darlegen und beweisen müssen, dass ihr Vertrag eine solche Vereinbarung enthält, wenn der Auftraggeber behauptet, es sei ein günstigerer Pauschalpreis vereinbart worden. Angesichts der Vertragsumstände ist hier aber nicht von einem Einheitspreisvertrag auszugehen. Allerdings ist auch keine Festvergütung vereinbart worden, sondern nur die Pauschalierung der Gesamtvergütung. Denn Festvergütungen können auch so verstanden werden, dass der Auftragnehmer selbst bei unerwarteten Preissteigerungen an die vereinbarten Preise gebunden sein sollte. Dem steht hier aber die Preisanpassungsklausel entgegen. Darum ist ein Globalpauschalpreis vereinbart worden.

Was ist zu tun?

Das Urteil führt vor Augen, welche weitreichenden Folgen die Vereinbarung eines „Festpreises“ haben kann. Mit ihm kann ein Auftragnehmer große Kostenrisiken übernehmen, die gerade in Zeiten hoher Preissteigerungen bei Baustoffen den Gewinn eines Vorhabens empfindlich schmälern oder sogar zu Verlusten führen können. Deshalb sollten Auftraggeber und Auftragnehmer beim Aushandeln des Vertragspreises sorgfältig auf die Wortwahl achten. Sie sollten ausdrücklich klarstellen, ob Einheitspreise pauschaliert sind und ob ein Einheits- oder ein Globalpauschalpreisvertrag abgeschlossen wurde. Die Begriffe „Festpreis“ oder „Festvergütung“ sollten sie dagegen vermeiden. Es sei denn, der Auftragnehmer möchte unter allen Umständen einen bestimmten Preis garantieren und ist entsprechend bereit, Preissteigerungen zu übernehmen.

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