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Arbeitsvertragliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Befristung

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 28.09.2021 entschieden (Az.: 36 Ca 15296/20), dass ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter Arbeitsvertrag den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht genügt und damit der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.

Sachverhalt

Dem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall haben der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker abgeschlossen. Die Unterschriften auf dem Vertrag erfolgten nicht durch eigenhändige Namensunterschriften, sondern unter Verwendung elektronischer Signaturen.
Es handelte sich jeweils nur um eine einfache elektronische Signatur und nicht um eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a BGB.

Entscheidungsgründe

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. In dem zugrunde liegenden Fall haben die Parteien sich darauf beschränkt, eine elektronische Unterschrift zu verwenden und nicht eigenhändig per Namensunterschrift auf dem Vertrag unterzeichnet. Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass eine solche dort verwendete elektronische Signatur dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht genügt.

Die Konsequenz ist gemäß § 16 TzBfG, dass der Arbeitsvertrag, der als solcher keinem Schriftformerfordernis unterliegt, als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.
Aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin wird deutlich, dass eine qualifizierte elektronische Unterschrift im Sinne des § 126a BGB für die Wirksamkeit der Befristung ausgereicht hätte, aber eben auch erforderlich gewesen wäre. Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronisch Identifikation und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur biete das verwendete System nicht.

Hinweise für die Praxis

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist gleichermaßen Vorsicht im Rechtsverkehr geboten. Auch wenn sich der elektronische Datenaustausch immer weiterentwickelt und eine eigenhändige Namensunterschrift vielleicht manchmal ein bisschen „Old School“ wirkt, so ist diese nach wie vor für die Einhaltung von gesetzlich vorgeschriebenen Schriftformerfordernissen unerlässlich. Die Möglichkeit auf eine qualifizierte und damit entsprechend zertifizierte elektronische Unterschrift im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgreifen zu können, haben die Wenigsten.

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