annette roelz arbeitsrecht webp.jpg

Unwirksamkeit des Ausschlusses der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit eines Arztes in Weiterbildung für 42 Monate

Das LAG Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 10.05.2021 (Az.: 1 Sa 12/21) entschieden, dass eine Vertragsklausel, wonach das zum Zwecke der Weiterbildung abgeschlossene Arbeitsverhältnis eines in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen approbierten Arztes nach Ablauf der Probezeit erst nach 42 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ordentlich gekündigt werden kann, den in der Weiterbildung befindlichen Arzt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Sachverhalt

Dem Urteil des LAG Baden-Württemberg liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe eines Bruttomonatsgehalts sowie über eine mögliche entgegenstehende Forderung auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsentgelten. Hintergrund war, dass im Arbeitsvertrag zwischen der klagenden Ärztin in Weiterbildung und der beklagten Klinik die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien für einen Zeitraum von 42 Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen war. In dieser Zeit konnte das Arbeitsverhältnis allenfalls außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer vertragswidrig nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis vertragswidrig löst, sah der Vertrag eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern vor.

Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis knapp 1,5 Jahre vor Ablauf des vorgenannten Zeitraums der 42 Monate mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Zur Begründung teilte die Klägerin mit, dass aufgrund von familiären Umständen ein Wohnortswechsel zu ihrem Mann zwingend notwendig werde. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung nicht, zahlte das ausstehende Monatsgehalt nicht und verwies die Klägerin stattdessen auf die von ihr in einem solchen Fall zu zahlenden Vertragsstrafe.

Die Klägerin erhob daraufhin Klage beim Arbeitsgericht Ulm und verlangte die Auszahlung des rückständigen Gehaltes. Die Beklagte erhob Widerklage und begehrte die Zahlung der drei Bruttomonatsgehälter als Vertragsstrafe nebst Zinsen. Mit Urteil vom 07.02.2019 gab das Arbeitsgericht der Klage statt und wies die Widerklage ab.

Entscheidungsgründe

Das LAG Baden-Württemberg wies letztlich mit Urteil vom 10.05.2021 (Az.: 1 Sa 12/21) die von der Beklagten eingelegte Berufung als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Anspruch auf Zahlung der Arbeitsvergütung der Klägerin bereits aus § 611a Abs. 2 BGB folge. Die von der Beklagten geltend gemachte Aufrechnung sowie die Widerklage sah das Gericht jedoch als unbegründet an, da die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern habe. Das LAG Baden-Württemberg erachtete die arbeitsvertragliche Klausel, wonach der Ausschluss der ordentlichen Kündigung bis zum Ende des 42. Monats des Arbeitsverhältnisses als allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart wurde, als unwirksam an, weil sie die Klägerin gegenüber den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige.

Das LAG Baden-Württemberg würdigte die typische Interessenlage der Parteien eines ärztlichen Weiterbildungsarbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung der entsprechenden Bewertungsmaßstäbe in dem Sinne, dass es zu dem Schluss kam, dass die berufliche Bewegungsfreiheit zu sehr eingeschränkt werden und letztlich auch die familiären Verhältnisse nach Art. 6 Abs. 1 GG zu sehr beeinträchtigt werden.

Zwar sah das LAG den Punkt des weiterbildenden Arztes, dass er mit der Weiterbildung eine Investition getätigt habe. Angesichts der Tatsache, dass er sich aber umgekehrt auch aus dem Markt anderer weiterzubildender Ärzte bedienen könne, die bereits an anderen Weiterbildungsinstituten (teilweise) ausgebildet wurden, musste dies für das LAG im Rahmen der Abwägung zurücktreten.

Das LAG ist letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einem Arzt in Weiterbildung zum Facharzt der Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, die den Zeitraum der üblichen Kündigungsfristen erheblich übersteigt, unwirksam sind. Als Orientierungsmaßstab ging das LAG von den gesetzlichen Kündigungsfristen sowie den tariflichen Kündigungsfristen aus.

Hinweise für die Praxis

Arbeitgeber sollten vorsichtig mit der Vereinbarung des Ausschlusses einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit für die Arbeitnehmer im Rahmen von Weiterbildungsverträgen für einen erheblichen Zeitraum, vorliegend von 42 Monaten, sein. Zu lange Bindungsfristen, die über die gesetzlichen und insbesondere auch tariflichen Kündigungsfristen hinausgehen, sind unwirksam und eröffnen damit dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich ggf. sehr schnell – für den Arbeitgeber u.U. zu schnell – mit der gesetzlichen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis zu lösen.

Kontakt > mehr