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Teilnahme ungeimpfter Betriebsräte an Betriebsräteversammlung mit „2G-Bedingungen“

Das Arbeitsgericht Bonn hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 15.11.2021 (Az.: 5 BVGa 8/21) entschieden, dass in der Festlegung von „2G-Bedingungen“ für eine auf Einladung des Gesamtbetriebsrates angesetzte Betriebsräteversammlung und dem Ausschluss einer Betriebsrätin von der Teilnahme trotz Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests ein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betriebsrätin und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen geimpften und nicht geimpften Personen mit der Folge liegt, dass der Sitzungsausschluss rechtswidrig ist und die Betriebsrätin Anspruch auf die Teilnahme hat.

Sachverhalt

Dem Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin war in ihrer Funktion als stellvertretende Betriebsratsvorsitzende neben anderen Betriebsräten von dem Gesamtbetriebsrat zu einer zweitägigen Betriebsräteversammlung in Berlin eingeladen worden. In der Einladung hatte der Gesamtbetriebsrat festgelegt, dass die Versammlung unter „2G-Bedingungen“ durchgeführt wird. Hiergegen wandte sich die Klägerin im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit dem Begehren, dass ihr die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung bei Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests auch ohne Erfüllung der „2G-Bedingungen“ zu gestatten ist. Zur Begründung ihres Antrags hat sie darauf verwiesen, dass in der Festlegung von „2G-Bedingungen“ für die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung ein rechtswidriger Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen geimpften und ungeimpften Personen liege.

Entscheidungsgründe

Der Antrag der Antragstellerin hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 15.11.2021 entschieden, dass der Gesamtbetriebsrat der Antragstellerin ihre Teilnahme an der Betriebsräteversammlung nicht unter Verweis auf die festgelegten „2G-Bedingungen“ versagen darf, wenn sie durch Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests den Nachweis führe, dass bei ihr keine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Da die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung Teil der Ausübung des Betriebsratsmandats ist und daher dem Schutz des Mandats unterfalle, habe die Antragstellerin Anspruch auf die Teilnahme. Diese könne nicht von der Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises abhängig gemacht werden, weil die geltende Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin hierfür keine ausreichende Grundlage darstellt.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn zeigt das Spannungsverhältnis zwischen dem berechtigten Interesse an einem möglichst umfassenden Infektionsschutz auch bei der Ausübung von Betriebsratstätigkeiten im Verhältnis zum betriebsverfassungsrechtlichen Schutz des Mandats auf. Das Arbeitsgericht Bonn hat den Schutz des Mandats in dem zu entscheidenden Sachverhalt höher bewertet, dies aber mit dem ausdrücklichen Hinweis versehen, dass durch seinen Beschluss die Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen, wie etwa eine Maskenpflicht auch am Sitzplatz, nicht eingeschränkt wird.

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