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Kein Anspruch auf Ausdruck des Bedauerns oder gute private Wünsche im Arbeitszeugnis

Das Landesarbeitsgericht München (LAG) hat mit Urteil vom 15.07.2021 – 3 Sa 188/21 – entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, deren Leistung und Verhalten im Endzeugnis mit „gut“ bewertet worden ist, keinen Anspruch auf Bescheinigung des Bedauerns über ihr Ausscheiden hat, schon gar nicht auf die Steigerung „wir bedauern sehr“, sowie dass ferner kein Anspruch darauf besteht, dass (gute) Wünsche für die private Zukunft in die Schlussformel eines Endzeugnisses aufgenommen werden.

Sachverhalt

Dem Urteil des LAG München liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die seit Februar 2016 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin war nach zunächst positivem Verlauf des Arbeitsverhältnisses im Herbst 2018 gebeten worden, dieses trotz Veränderungswunsches fortzusetzen. Im Jahr 2019 kam es nach Auffassung der Klägerin zu Schwierigkeiten, woraufhin sie im September 2019 eine Eigenkündigung zum 31.12.2019 aussprach. Am 14.11.2019 händigte die Vorgesetzte der Klägerin eine E-Mail aus, die auszugsweise lautete:

„Es ist schade, dass wir uns so getrennt haben. (…) Ich wünsche Dir dennoch alles erdenklich Gute für die berufliche und private Zukunft und bedanke mich aufrichtig für die Zusammenarbeit über die Jahre. Hab Dich wohl und eine baldige Besserung.“

Bezüglich der Freistellung der Klägerin schrieb die Vorgesetzte am 14.11.2019 an die Klägerin auszugsweise wie folgt:

„Die letzten Wochen haben gezeigt, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen uns leider nicht mehr möglich ist. Ich komme daher Deinem Wunsch nach, Dich vor Vertragsende von der Arbeit freizustellen. Ich wünsche Dir alles Gute und verbleibe mit einem freundlichen Gruß.“

Ebenfalls am 14.11.2019 schrieben betreffend die „Freistellung im Rahmen der Kündigung durch die Arbeitnehmerin“ der Global Director Finance & IT und der Head of Global HR der Beklagten:

„Die Freistellung erfolgt ab dem 14. November 2019.Wir danken Ihnen für Ihre bisherige Mitarbeit.“

Die Klägerin begehrte die Ergänzung des Zeugnisses um folgende Schlussformel:

„Frau … verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch zum 31.12.2019, was wir sehr bedauern. Wir bedanken uns für die stets gute Zusammenarbeit und wünschen Frau … beruflich wie privat alles Gute und viel Erfolg.“

Nachdem das Arbeitsgericht ihre Klage abgewiesen hatte, verfolgte die Klägerin dieses Ziel weiter und beantragte weiter hilfsweise für den Fall der Klageabweisung ein Zeugnis mit der vorgenannten Schlussformel ohne Ausdruck des Bedauerns.

Entscheidungsgründe

Das LAG bestätigte das Arbeitsgericht und wies die Klage einschließlich des Hilfsantrags vollumfänglich ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe ein Arbeitnehmer schon grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme einer persönlichen Schlussformel in ein Arbeitszeugnis. Jedenfalls bestehe kein Anspruch auf eine Bescheinigung eines Bedauerns bei nur guter Verhaltens- und Leistungsbewertung, da dies bei einer solchen nicht üblich sei. Ohne Bedauernsausdruck sei das Zeugnis auch nicht in sich widersprüchlich. Dies gelte erst recht, da die Klägerin einen gesteigerten Bedauernsausdruck verlange.

Der – auch im Hilfsantrag – begehrten Aufnahme privater guter Wünsche sei bereits deshalb nicht zu entsprechen, weil das Zeugnis dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers diene, wobei private Wünsche fehl am Platz seien. Wünsche für die private Zukunft berührten den Bereich der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers nicht.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vorgelegten Schreiben vom 14.11.2019, weil in diesen nicht das Ausscheiden selbst, sondern nur die Art und Weise des Ausscheidens bedauert werde, ferner die Aussagen von einer Vorgesetzten stammten, die nicht zur Unterzeichnung des Zeugnisses berechtigt sei. Es bestehe auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin darauf, dass in persönlichen Schreiben geäußerte Wünsche für ihre private Zukunft Inhalt eines Zeugnisses werden, welches sich vor allem an Dritte richte.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des LAG überrascht nicht, liegt sie doch ganz auf der Linie des Bundesarbeitsgerichts, das für Wunschzeugnisse für Arbeitnehmer insgesamt recht hohe Hürden aufstellt. Das führt dazu, dass insbesondere bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen Zeugnisformulierungen arbeitgeberseits durchaus als Verhandlungsmasse eingesetzt werden können und in der Praxis auch werden.

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