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Durchführung eines Haustarifvertrags

Das BAG hat mit Urteil vom 13.10.2021 (Az.: 1 AZR 774/14) entschieden, dass einer Gewerkschaft gegen den Arbeitgeber ein schuldrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines zwischen ihnen geschlossenen Haustarifvertrags zusteht, wobei der Durchführungsanspruch durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann, indes auf die bei dem Arbeitgeber beschäftigten Mitglieder der Gewerkschaft begrenzt ist.

Sachverhalt

Dem Urteil des BAG liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist eine bei dem Beklagten – einer Landesrundfunkanstalt – vertretene Gewerkschaft. Die Parteien haben mehrere Haustarifverträge, u.a. über die Vergütung arbeitnehmerähnlicher Personen nach sog. Honorarrahmen im Bereich Fernsehen und Hörfunk, geschlossen. Seit Dezember 2016 vergütet der Beklagte bei ihm als „pauschalierte Tagesreporter“ tätige arbeitnehmerähnliche Personen nicht mehr nach speziellen sog. Honorarkennziffern, sondern nach Tagespauschalen, die in den Honorarrahmen unter der Überschrift „sonstige Mitarbeit“ vorgesehen sind. Der Kläger hat dies für tarifwidrig gehalten. Mit seiner Klage hat er die Durchführung der Tarifverträge durch Anwendung der von ihm als zutreffend angesehenen Honorarkennziffern gegenüber allen arbeitnehmerähnlichen Personen, hilfsweise gegenüber seinen Mitgliedern verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt als unzulässig angesehen.

Entscheidungsgründe

Die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision hatte teilweise Erfolg. Der Beklagte hat gegen seine tarifliche Durchführungspflicht gegenüber der klagenden Gewerkschaft verstoßen. Die Vergütung der Tagesreporter hat vorrangig nach den speziellen Honorarkennziffern zu erfolgen. Für die Zulässigkeit des auf die Gewerkschaftsmitglieder begrenzten Klageantrags war es entgegen der Auffassung des LAG München nicht erforderlich, diese bereits im Erkenntnisverfahren namentlich zu benennen. Der Anspruch auf Durchführung des Tarifvertrags ist allerdings auf die tarifgebundenen Beschäftigten beschränkt. Soweit die klagende Gewerkschaft eine Durchführung auch gegenüber den nicht tarifgebundenen arbeitnehmerähnlichen Personen verlangt hat, war die Klage unbegründet und die Revision daher zurückzuweisen.

Hinweise für die Praxis

Gewähren Tarifverträge Dritten einen Anspruch im Wege eines Vertrages zu deren Gunsten, § 328 BGB, so kann die verpflichtete Tarifvertragspartei vom Dritten nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen in Anspruch genommen werden. Soweit von einer Tarifvertragspartei selbst der Vollzug des Tarifvertrags verlangt wird, ist die Leistungs-, nicht jedoch die Feststellungsklage die richtige Klageart. Dies stellt das BAG nunmehr ausdrücklich nochmals klar. Des Weiteren bestimmt das Revisionsgericht mit erfreulicher Klarheit, dass die klagende Gewerkschaft allein die Durchführung für ihre Mitglieder einzufordern vermag.

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