annette roelz arbeitsrecht webp.jpg

Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung auf die Höhe der betrieblichen Altersversorgung

Das BAG hat in seinem Urteil vom 23.03.2021 (AZ.: 3 AZR 24/20) entschieden, dass es grundsätzlich keine unzulässige Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit i.S. v. § 4 Abs. 1 TzBfG darstellt, wenn eine betriebliche Altersversorgung bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt. Darüber hinaus kann, so das BAG weiter, eine Versorgungsregelung wirksam, d.h. ohne Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, die Kürzung der Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend des Teilzeitgrades während des Arbeitsverhältnisses vorsehen.

Sachverhalt

Die Klägerin war fast 40 Jahre bei der Beklagten überwiegend in Teilzeit beschäftigt. Seit dem 1. Mai 2017 bezieht sie ein betriebliches Altersruhegeld, welches ihr auf Grundlage der im Betrieb der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung gezahlt wird. Gemäß dieser „Leistungsordnung“ hängt die Höhe des Altersruhegeldes von dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigen Einkommen und den zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahren ab. Leistet ein Mitarbeiter, wie vorliegend die Klägerin, Teilzeitarbeit, wird nach der „Leistungsordnung“ das Einkommen zugrunde gelegt, das der Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätte. Allerdings wird darüber hinaus geregelt, dass Dienstzeiten in Teilzeitarbeit nur anteilig angerechnet werden. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist auf höchstens 35 Jahre begrenzt. Wird dieser Zeitraum überschritten, werden die Jahre mit dem für den Arbeitnehmer günstigsten Verhältnis berücksichtigt. Die absolute Höchstgrenze für das Altersruhegeld nach der „Leistungsordnung“ liegt bei 1.375,00 Euro im Monat, wenn das Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalls die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt.

Die Kläger hat in ihrem seit fast 40 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet. Dennoch enthält die „Leistungsordnung“ in ihrem Fall einen Teilzeitfaktor von 0,9053. Die Klägerin wehrt sich mit ihrer Klage gegen die Zugrundelegung dieses Teilzeitfaktors und klagt auf Zahlung der Differenz zum höchstmöglichen Altersruhegeld.

Entscheidungsgründe

Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab, das Landesarbeitsgericht Hamburg hingegen gab ihr teilweise statt. Das Bundesarbeitsgericht stellte letztlich die Entscheidung des Arbeitsgerichts wieder her. Dabei erachtete das BAG die in der „Leistungsordnung“ vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds als wirksam. Die Berücksichtigung des Teilzeitgrades verstoße nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, so das BAG. Demnach wird die Klägerin nicht wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt, weil ihre über annähernd 40 Jahre erbrachte Arbeitsleistung nicht in 34,4 Vollzeitarbeitsjahre umgerechnet wurde. Das BAG machte deutlich, dass sie nicht mit einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet und dann in den Altersruhestand getreten ist, vergleichbar sei.

Die Klägerin konnte sich auch nicht insoweit auf eine Benachteiligung wegen ihrer Teilzeittätigkeit berufen, als dass der nach der „Leistungsordnung“ ermittelte Teilzeitfaktor auch auf die Versorgungshöchstgrenze angewandt wird. Das BAG stellte ausdrücklich klar, dass die Klägerin ein Altersruhegeld in dem Umfang der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen der Beklagten in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspreche und dies zulässig sei.

Hinweise für die Praxis

Arbeitgeber sind hierzulande immer noch vorsichtig bei der Eingehung von Teilzeitarbeitsverhältnissen. Sie fürchten „draufzuzahlen“, aber dem hat das BAG nun eine eindeutige Absage für mögliche teure Altersversorgungsansprüche erteilt. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung mit einer potentiellen hohen Kostenfolge für den Arbeitgeber hat das BAG die Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung sowohl bei der Berechnung der Höhe als auch bei der Anwendung der Versorgungshöchstgrenze für zulässig erklärt.

Kontakt > mehr