stefan lammel gesellschaftsrecht p.jpgtina bieniek gesellschaftsrecht p.jpg

Ablehnung der Eintragung eines Geschäftsführerwechsels im Handelsregister

Gegen die Ablehnung der Eintragung eines Geschäftsführerwechsels durch das Registergericht kann der abberufene Geschäftsführer keine Beschwerde einlegen. Das hat das OLG Brandenburg entschieden (Beschluss vom 04.01.2021, Az. 7 W 97/20). Die Entscheidung zeigt auch, dass es häufig sinnvoll ist, die Abberufung oder Amtsniederlegung eines Geschäftsführers auf die Eintragung in das Handelsregister aufschiebend zu bedingen. So kann er sein Ausscheiden selbst zum Handelsregister anmelden und – bei Bedarf – gegen Entscheidungen des Registergerichts vorgehen.

Hintergrund: Geschäftsführerwechsel bei einer GmbH

Dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall lag die typische Konstellation eines Geschäftsführerwechsels bei einer GmbH zugrunde. Die Gesellschafterversammlung hatte mit sofortiger Wirkung die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers beschlossen. Der (vermeintlich) neu bestellte Geschäftsführer meldete den Geschäftsführerwechsel zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Anmeldung wurde vom Registergericht jedoch zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung legte nicht der neue Geschäftsführer, der die Registeranmeldung unterzeichnet hatte, sondern der bisherige (vermeintlich abberufene) Geschäftsführer Beschwerde ein. Diese wies das OLG Brandenburg mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig zurück. Zur Beschwerde sei nur befugt, wer den Eintragungsantrag beim Registergericht selbst gestellt habe oder theoretisch hätte stellen können (§ 59 Abs. 2 FamFG). Ein abberufener Geschäftsführer sei zu einer solchen Antragstellung – und deswegen auch zur darauffolgenden Beschwerde – nicht befugt.

Praxishinweis: Geschäftsführerwechsel sorgfältig vorbereiten

Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern wird, wenn nichts anderes beschlossen wird, unabhängig von der Eintragung im Handelsregister wirksam. Der Rechtsverkehr vertraut jedoch naturgemäß dem Handelsregister mehr als den Beteuerungen eines Geschäftsführers, er sei als solcher bestellt worden. Je schneller daher der Geschäftsführerwechsel eingetragen wird, desto besser. Jedes Beschwerdeverfahren verzögert – erst recht, wenn es wie beim OLG Brandenburg am Ende erfolglos bleibt – die Eintragung und sollte daher nach Möglichkeit vermieden werden.

Gerade Geschäftsführerwechsel sollten deswegen sorgfältig gestaltet werden und die registerrechtlichen Hintergründe berücksichtigen. Jedenfalls bei einvernehmlichen Geschäftsführerwechseln, bietet es sich an, die Abberufung des Geschäftsführers (bzw. die dem im Ergebnis gleichkommende Amtsniederlegung) auf die Eintragung in das Handelsregister aufschiebend zu bedingen. Dann kann er seine Abberufung selbst beim Handelsregister anmelden und ist nicht auf das Handeln anderer (neuer) Geschäftsführer angewiesen. Wird die Eintragung abgelehnt, kann er zudem Beschwerde gegen die Entscheidung des Registergerichts einlegen. Dies gilt nach der Entscheidung des OLG Brandenburg sogar dann, wenn der zurückgewiesene Eintragungsantrag nicht von ihm, sondern von einem anderen Geschäftsführer stammt. Die aufschiebende Bedingung des Ausscheidens eines Geschäftsführers aus dem Amt auf die Registereintragung ist daher eine häufig sinnvolle Gestaltungsoption. Für die Anmeldung der Bestellung eines neuen Geschäftsführers würde sie allerdings nicht helfen: Dafür braucht es zwingend die Mitwirkung des neuen Geschäftsführers (für die Abgabe der persönlichen Versicherungen über Vorstrafen etc.).

Kontakt > mehr