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Zur Vermutung der Gesellschaftereigenschaft bei Eintragung in der Gesellschafterliste

Wer in der Gesellschafterliste einer GmbH eingetragen ist, kann Gesellschafterrechte ausüben. Wer nicht eingetragen ist, kann nicht durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen werden. Das OLG Brandenburg hat sich in einer neuen Entscheidung zur Vermutungswirkung der Gesellschafterliste geäußert.

Für jede GmbH muss beim Handelsregister eine Gesellschafterliste eingereicht werden, in der aufzuführen ist, wer in welchem Umfang Gesellschafter der GmbH ist. Die Gesellschafterliste ist für jedermann einsehbar und soll den Gesellschafterbestand für Außenstehende, insbesondere potentielle Geschäftspartner, transparenter machen und Geldwäsche verhindern. Daneben dient die Gesellschafterliste aber auch dem ureigenen Schutz der Gesellschaft: Nur wer in der Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt gegenüber der Gesellschaft in dem eingetragenen Umfang als Gesellschafter und kann Gesellschafterrechte ausüben.

Dabei bleiben materielle Einwendungen, wie die fehlerhafte und daher unwirksame Übertragung eines Gesellschaftsanteils außer Betracht. Maßgeblich ist alleine die Eintragung in der Gesellschafterliste.

Umgekehrt gilt nicht als Gesellschafter, wer nicht in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Vor diesem Hintergrund hat das OLG Brandenburg in einer Entscheidung vom 21.08.2019 einen Einziehungsbeschluss für nichtig erklärt. In dem zu entscheidenden Sachverhalt konnten die Gesellschaftsanteile eines Gesellschafters nicht eingezogen werden, da dieser nicht in der Gesellschafterliste aufgeführt war.

Das OLG Brandenburg betonte dabei die Einheitlichkeit der Vermutungswirkung. Wer sich auf die Gesellschafterliste beruft, um Gesellschafterrechte auszuüben, muss die Gesellschafterliste auch im umgekehrten Fall gegen sich gelten lassen. So berief sich die Beklagte in dem entschiedenen Fall auf ihre Eintragung in der Gesellschafterliste, um die Gesellschafterversammlung einzuberufen. Hinsichtlich der Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers sollte die Gesellschafterliste aber unberücksichtigt bleiben und stattdessen die materielle Rechtslage maßgeblich sein. Eine solche Differenzierung lehnte das OLG Brandenburg ab. Zwar gibt es Fälle, in denen die Vermutungswirkung ausnahmsweise nicht greift, z. B. wenn die Gesellschafterliste gefälscht oder unter Zwang erstellt wurde. Ein solcher Fall lag aber dem vom Gericht zu entscheidenden Sachverhalt nicht zugrunde. Vielmehr verstieße es gegen Treu und Glauben, könnte sich die Beklagte einmal auf den Inhalt der Gesellschafterliste berufen und einmal auf die materielle Rechtslage.

Die falsche Gesellschafterliste kann nur durch Einreichung einer neuen Liste korrigiert werden. Da der Geschäftsführer spätestens durch das nun ergangene Urteil Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Gesellschafterliste erlangt hat, ist er berechtigt und verpflichtet, eine neue Liste einzureichen, in der auch der Kläger als Gesellschafter mit seinen Anteilen aufgeführt wird.

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