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Werbung der Shop-Apotheke als beste Online-Apotheke Deutschlands irreführend – Apothekerkammer Nordrhein setzt sich mit FGvW durch

Die niederländische Shop-Apotheke B.V. darf sich nicht mehr als „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ bezeichnen. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Geklagt hatte die Apothekerkammer Nordrhein als Interessenvertretung der Apotheken im Kammerbezirk Nordrhein. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 2 U 31/20).

Im Sommer 2019 hatte die Beklagte bundesweit Fernsehwerbespots, etwa auf Sat.1 oder Sky, ausgestrahlt. Zum Ende der Fernsehwerbespots präsentierte sich die Beklagte dort als „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“. Dabei bezog sie sich auf ein Webshop Award Germany 2018-2019 Online-Apotheken Siegel. Dieses Siegel wurde von der in den Niederlanden ansässigen Q&A Insights B.V. verliehen.

Die Apothekerkammer Nordrhein beanstandete die Werbung als irreführend. Gegenstand sei die Bewertung im Rahmen einer Online-Befragung, die durch die Q&A Insights B.V. durchgeführt werde. An dieser würden nur solche Online-Apotheken teilnehmen, die sich dafür ausdrücklich beworben hätten. Dadurch sei bereits die Auswahl eingeschränkt. Das Prozedere sei intransparent, da die Befragende den zur Wahl stehenden Geschäften verschiedene Werbematerialien zur Verfügung stellen würden mit dem Ziel, ihre Präsenz in den Medien zu steigern. So sollte ein positiver Effekt auf das Wahlergebnis erzielt werden. Zudem seien die Kriterien und die Maßstäbe, aufgrund derer die Auswahl erfolge, nicht transparent dargestellt. Auch eine Fundstelle ließe sich nicht finden.

Das Landgericht Stuttgart hatte bereits der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb nunmehr erfolglos. Das OLG Stuttgart bestätigte insoweit die Verurteilung und führte aus, dass die Grundsätze einer zulässigen Testwerbung nicht erfüllt seien. Danach müssten Tests objektiv, neutral, sachkundig und repräsentativ durchgeführt werden. Das sei nicht der Fall. Die Unabhängigkeit des Testveranstalters, die jedoch Voraussetzung ist, sei dann nicht gegeben, wenn dieser in irgendeiner Weise mit Herstellen, Anbieten oder deren Verbänden rechtlich oder wirtschaftlich verbunden oder von ihnen abhängig sei und für seine Tätigkeit ein Entgelt oder eine Belohnung anstrebe. Gemessen an den allgemeinen Grundsätzen fehlt es daran, wenn der Testveranstalter Werbepakete verkauft und die Unternehmen als Käufer dieser Werbepakete selbstverständlich davon ausgehen, dass sie ihre Chancen durch den Kauf der Werbepakete verbessern. Denn mittelbar sei hierdurch der Anreiz auch für das Testunternehmen gegeben, diejenigen Unternehmen, die mehr Werbepakete gekauft haben, zu bevorzugen.

Hinzu käme, dass mit der Werbung das Abstimmungsverhalten der Kunden und damit das Ergebnis der Verbraucherbefragung beeinflusst werden soll. Wer, wenn auch nur mittelbar, das Abstimmungsverhalten der Verbraucher bei der von ihm durchgeführten Befragung beeinflusst, ist nicht mehr neutral. Irrelevant sei auch, dass andere Unternehmen ebenfalls mit dem Testsiegerlogo werben, da eine wettbewerbswidrige Werbung nicht dadurch rechtmäßig werde, wenn sie von einer Vielzahl von Unternehmen durchgeführt wird.

In Ergänzung dazu müsse bei einer solchen Werbung auch stets angegeben werden, dass das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat. Denn bei der Werbung „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ würde nach dem Sprachverständnis davon ausgegangen werden, dass die Apotheke ihren Sitz in Deutschland hat. Insoweit wurde vom OLG Stuttgart hervorgehoben, dass die Feststellung, ob ein Unternehmen in Deutschland oder im Ausland seinen Sitz hat, jedenfalls dann von Relevanz sei, wenn es um den Vertrieb von Medikamenten gehe und jedenfalls einem erheblichen Prozentsatz der Verbraucher bekannt sei, dass Apotheken je nach Sitz unterschiedlichen Anforderungen genügen müssen.

Mit diesem Verfahren hat die Apothekerkammer Nordrhein einmal mehr die Interessen der niedergelassenen Apotheken in Deutschland effektiv verteidigt. Da Apotheken in Deutschland aufgrund des geltenden Fremdbesitzverbotes Einzelunternehmen sind, ist es für diese regelmäßig schwierig, sich gegen, wie im Fall der Shop-Apotheke, börsennotierte Konzerne aus dem Ausland zur Wehr zu setzen, die über andere finanzielle Mittel verfügen. Ein solches Risiko bestand vorliegend durch eine groß angelegte, bundesweite Kampagne mit Fernsehwerbespots, mit der die Beklagte Versandapotheke versuchte, sich mit Hilfe von manipulierbaren Testverfahren hervorzuheben, obgleich sie im Ausland ansässig ist und im Moment nicht der Kontrolle deutscher Aufsichtsbehörden unterliegt. Denn solange eine effektive Kontrolle der im Ausland ansässigen Versandapotheken nicht möglich ist und somit Vollzugsdefizite bestehen, ist es für die Verbraucher wichtig zu erfahren, wo der Anbieter seinen Sitz hat, um eine bewusste Entscheidung für ein hohes Schutzniveau treffen zu können.

Die Apothekerkammer Nordrhein setzte in diesem Verfahren erneut auf ihre Stammberater, unser auf Wettbewerbs- und Arzneimittelrecht spezialisiertes Team unter Führung von Dr. Morton Douglas und Dr. Anne Bongers-Gehlert. Dr. Morton Douglas gilt bundesweit als einer der führenden Experten für Apotheken-, Arzneimittel- und Wettbewerbsrecht und hat schon zahlreiche Verfahren sowohl für die Apothekerkammer Nordrhein als auch für deutsche Apotheker und andere Apothekerverbände erfolgreich gegen Versandapotheken aus dem Ausland geführt.

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