Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen

Verzweifelte Suche nach der verlorenen Vertragsfreiheit (Randnotizen zur Richtlinie 2019/770/EU)

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl 2019 L 136, S. 1) hat in ihrem Art. 3 Abs. 2 einen Meilenstein gesetzt: Die Richtlinie ist nämlich auch dann anwendbar, wenn der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt „und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt“. Damit sind die personenbezogenen Daten als neue Währung und als vertragliche Gegenleistung des Verbrauchers gesetzlich anerkannt. Doch die sich dahinter verbergende – entscheidende – Frage zielt darauf ab, ob es sich bei diesen milliardenfach weit verbreiteten „Geschäftsmodellen“ (Facebook, Google, Twitter etc.) in der Tat noch um einen rechtsgeschäftlich begründbaren (unwirksamen) Vertrag auf Seiten des Verbrauchers handelt. Oder – das wäre die Antithese – liegt in Wirklichkeit nur noch ein technischer Vorgang vor, an dessen Vollzug die europäische und nach Umsetzung der Richtlinie eben auch die nationale Rechtsordnung gleichwohl Rechtsfolgen knüpft, die jedoch nach bisherigem Verständnis dem Regime eines Vertrags vorbehalten sind?

Den vollständigen in der ZIP 10/2020 erschienen Artikel finden Sie hier:

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