stefan lammel gesellschaftsrecht p.jpg

Steuerrecht: Berücksichtigung finaler Verluste von EU-Tochtergesellschaften

Verluste ausländischer Tochtergesellschaften können bei der inländischen Muttergesellschaft allenfalls bei finalen Verlusten und der Nachbildung der Voraussetzungen einer Organschaft berücksichtigt werden.

Verluste von Tochter(kapital)gesellschaften sind bei der Besteuerung der Muttergesellschaft nur zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzung des § 14 KStG erfüllt sind und damit eine sogenannte Organschaft besteht. Insbesondere ist ein Gewinnabführungsvertrag für den Zeitraum von 5 Jahren abzuschließen und durchzuführen: Alle Gewinne der Tochtergesellschaft sind an die Muttergesellschaft abzuführen, und diese hat etwaige Verluste der Tochter auszugleichen. Dies wird dann auch steuerlich berücksichtigt.

Wie andere Staaten, die vergleichbar wirkende Systeme haben, versucht Deutschland die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen auf Inlandsfälle zu begrenzen. Der EuGH hat in einer Reihe von Urteilen entschieden, dass dies für laufenden Gewinne auch zulässig ist. Nur bei finalen Verlusten von ausländischen Tochtergesellschaften, die in deren Ansässigkeitsstaat z.B. wegen der Liquidation der Tochtergesellschaft nicht (mehr) berücksichtigt werden können, müsse eine Gleichstellung von in- und ausländischen Tochtergesellschaften erfolgen. Deutschland hat den EuGH-Urteilen Rechnung getragen: Anders als früher ist es nicht mehr Voraussetzungen, dass sowohl Tochter- als auch Muttergesellschaft im Inland ansässig sind.

Die steuerliche Verrechnung setzt allerdings voraus, dass es einen Gewinnabführungsvertrag mit der Tochtergesellschaft gibt. Dies stellt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (Urteil v. 13.03.2019 - 1 K 218/15) kein EU-rechtswidriges Hemmnis dar. Die Regelungen eines Gewinnabführungsvertrags können und müssten ggf. auf vertraglicher Basis nachgebildet und für 5 Jahre gelebt werden. Denn die Möglichkeit der Verlustverrechnung in der Organschaft werde gleichsam erkauft mit der Haftung für Verluste der Tochtergesellschaft und dies müsse auch bei finalen Verlusten von EU-ausländischen Tochtergesellschaften gelten.

Kontakt > mehr