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Steuerliches mit Blick auf das Jahresende

Das Jahressteuergesetz 2020 liegt gerade im Entwurf vor. Geregelt werden darin u.a. die Folgen des Brexit, d.h. des endgültigen Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der EU. Wer hier noch Gestaltungsbedarf hat, muss sich beeilen.

Aber auch zum Jahresende 2020 gibt es noch Berichtenswertes aus dem Steuerecht: Von besonderem Interesse ist die im Rahmen der Covid-19-Gesetzgebung eingeführte temporäre Verlängerung der steuerlichen Rückwirkung bei Umwandlungsmaßnahmen. Normalerweise sind hierfür acht Monate vorgesehen. Bei Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, müssen Umwandlungen, also etwa Rechtsformwechsel oder Verschmelzungen, immer bis Ende August zum Handelsregister angemeldet werden. Im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber dafür vier Monate mehr eingeräumt, so dass noch bis Ende 2020 davon Gebrauch gemacht werden kann. Interessant ist dies z.B. für Unternehmensgruppen, bei denen so durch Verschmelzung die Verluste in 2020 von einer Gesellschaft mit Gewinnen einer anderen Gesellschaft steuerwirksam „verrechnet“ werden können.

Bei den vorstehend beschriebenen Umwandlungen ist auch die Grunderwerbsteuer nicht außer Acht zu lassen; denn auch bei Grundstücksübertragungen im Rahmen von Umwandlungen fällt Grunderwerbsteuer an, wenn nicht (strenge) Ausnahmetatbestände erfüllt sind. Es besteht die Möglichkeit, dass kurzfristig zum Jahreswechsel doch noch die schon im letzten Jahr geplante Grunderwerbsteuerreform kommt. Dies würde erhebliche Verschärfungen der Grunderwerbsteuer bei Share-Deals mit sich bringen. Sollte es so kommen, könnte sich die kurzfristige Durchführung von Maßnahmen oder Transaktionen noch bis Ende des Jahres 2020 anbieten.

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