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Rechtliche Neuerungen 2021

Auf Unternehmen und Unternehmer kommen auch 2021 zahlreiche rechtliche Neuerungen zu. Hier geben wir Ihnen einen Überblick:

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum Jahreswechsel auf 9,50 Euro. Danach wird er in Halbjahresschritten bis zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro steigen. Die Erhöhung kann erhebliche Konsequenzen haben: Konnte ein 450-Euro-Jobber bislang ca. 48 Stunden in einem Monat sozialversicherungsfrei arbeiten, bleiben ab dem Jahresbeginn nur noch rund 47 Stunden – Mitte 2022 nur noch 43 Stunden. Bei Verträgen, die die Grenze von EUR 450 voll ausschöpfen, sollte der Beschäftigungsumfang regelmäßig angepasst werden. Anderenfalls droht die Sozialversicherungspflicht.

Prämien für Ausbildungsbetriebe

Die Corona-Krise stellt viele Ausbildungsbetriebe vor große finanzielle Herausforderungen. Um zu gewährleisten, dass Auszubildende ihre Ausbildung auch bei pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Ausbildungsbetriebs fortsetzen und erfolgreich abschließen können, wurde das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ ins Leben gerufen. Damit unterstützt das Bundesbildungsministerium kleine und mittlere Ausbildungsbetriebe in allen Bereichen der Wirtschaft. Das Förderprogramm sieht Prämien für Betriebe bei Erhalt oder Erhöhung des Ausbildungsniveaus, bei Vermeidung von Kurzarbeit von Auszubildenden, bei der Übernahme und Weiterführung von Ausbildungsverhältnissen sowie eine Förderung von Auftrags- und Verbundausbildungen vor. Die Förderung kann seit November 2020 beantragt werden und ist zunächst bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Erleichterte Beschlussfassung bei AG und GmbH auch 2021 möglich

Haupt- und Gesellschafterversammlungen im klassischen Sinn, d.h. in Form eines physischen Treffens, sind selbst bei kleinerem Gesellschafterkreis auf absehbare Zeit nicht möglich – jedenfalls aber unvernünftig. Ohne Versammlungen der Anteilseigner können notwendige Beschlüsse jedoch nicht gefasst werden. Der Gesetzgeber hat das Problem im Frühjahr 2020, während der ersten „Corona-Welle“, sofort erkannt und für Aktiengesellschaften die Möglichkeit einer (rein) virtuellen Hauptversammlung eingeführt sowie für die GmbH das schriftliche Umlaufverfahren erleichtert. Diese, ursprünglich bis zum Jahresende 2020 befristeten Erleichterungen, wurden per Verordnung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Um auch in GmbHs virtuelle Versammlungen per Telefon- oder Videokonferenz zu ermöglichen, sollten entsprechende Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.

Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Von März bis einschließlich September 2020 war die Insolvenzantragspflicht für überschuldete und zahlungsunfähige Betriebe ausgesetzt, sofern die Insolvenzgründe auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen waren und Aussichten auf eine Beseitigung der Insolvenzgründe bestand. Für überschuldete, aber nicht zahlungsunfähige Unternehmen, wurde die Antragspflicht im Herbst nochmals bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Die Aussetzung der uneingeschränkten Insolvenzantragspflicht wurde weiter für Januar 2021 verlängert. Um zu verhindern, dass Insolvenzanträge allein aufgrund der pandemiebedingten Prognoseunsicherheiten gestellt werden müssen, ist für die Fortführungsprognose unter bestimmten Voraussetzungen zumindest aber eine Verkürzung des Prognosezeitraums von zwölf auf vier Monate geplant.

Reform des Insolvenzrechts

Die Bundesregierung hat in Umsetzung der europäischen Restrukturierungsrichtlinie im Oktober 2020 einen Gesetzesentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vorgelegt. Teil des Gesetzesentwurfs ist das „Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes“. Hierdurch soll ein neuer Rahmen für Restrukturierungen geschaffen und finanziell angeschlagenen Unternehmen neue Instrumentarien an die Hand gegeben werden, um sich aus eigener Kraft und in eigener Verantwortung außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren. Voraussetzung für das neue Sanierungsverfahren ist, dass das Krisenunternehmen nur drohend zahlungsunfähig ist und noch keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Um die durch den Entwurf geschaffenen Sanierungsoptionen der Praxis so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen, tritt das Gesetz bereits zum Jahreswechsel in Kraft.

Digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

An die Stelle des „gelben Zettels“ tritt ab 2021 die digitale Krankschreibung. Die Bundesregierung verspricht sich hiervon erhebliche Zeit- und Kosteneinsparungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Krankenkassen. Ab Januar hat der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner Arbeitnehmer dann elektronisch bei den Krankenversicherungen abzurufen. Das Verfahren ist verpflichtend. Einige Details müssen allerdings noch ausgearbeitet werden. So ist insbesondere der Aspekt der informationellen Selbstbestimmung der Arbeitnehmer noch nicht abschließend geregelt. Klar ist jedoch, dass Arbeitgeber auch künftig keine Einsicht in die Diagnosen erhalten werden.

CO2-Bepreisung für Wärme und Verkehr

Anfang Januar startet das CO2-Emissionshandelssystem (EHS) für die Sektoren Wärme und Verkehr in Deutschland, d.h. in solchen Bereichen, die nicht schon durch das europäische EHS erfasst sind. Über einen nationalen CO2-Emissionshandel erhält der Ausstoß von Treibhausgasen beim Heizen und Autofahren damit einen – politisch festgelegten – Preis. Wenn Unternehmen Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin oder Diesel verkaufen, benötigen sie für jede Tonne CO2, die die Stoffe im Verbrauch verursachen werden, ein Zertifikat als Verschmutzungsrecht. Dadurch soll die Nutzung klimaverträglicher Technologien, bspw. Wärmepumpen und Elektromobilität, attraktiver werden. Gleichzeitig werden für Unternehmen und Verbraucher Anreize geschaffen, Energie zu sparen und die erneuerbaren Energien zu nutzen. Zunächst beträgt der Preis 25 Euro pro Tonne CO2 und steigt danach schrittweise auf 55 Euro im Jahr 2025 an. Für das Jahr 2026 soll ein Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro gelten.

Gesetz gegen Abmahnmissbrauch

Missbräuchliche Massenabmahnungen sollen sich nicht mehr lohnen: Am 10. September 2020 hat der Bundestag das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ verabschiedet. Nachdem es im Oktober auch den Bundesrat passiert hat, trat es von wenigen Ausnahmen abgesehen am 2. Dezember 2020 in Kraft. Das Gesetz soll dem Geschäftsmodell „Massenabmahnung“ die Grundlage entziehen und insbesondere Selbständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen unnötiger und wettbewerbsschädlicher Abmahnungen schützen. Ein Anliegen, für das sich auch die IHK seit langem stark gemacht hat. Um finanzielle Anreize für Abmahnungen zu verringern, wird etwa der Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Abmahnung bei Verstößen gegen Informations- oder Kennzeichnungspflichten im Internet oder von Verstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern gegen Datenschutzrecht ausgeschlossen. Umgekehrt steht dem Abgemahnten nun ein Kostenerstattungsanspruch zu, wenn die Abmahnung erkennbar unberechtigt war, nicht den formalen Anforderungen an eine Abmahnung entspricht oder unberechtigterweise ein Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht wurde. Schließlich wird für Verstöße im Internet der sog. „Fliegende Gerichtsstand“ abgeschafft, d.h. das Gericht, bei dem Klage erhoben wird, kann nicht mehr frei, sondern muss am Sitz des Beklagten gewählt werden.

Neues Weingesetz

Nach über 50 Jahren wird das deutsche Weinrecht reformiert. Kern der Reform sind Neuregelungen zur Qualitätsbestimmung. Bislang gilt in Deutschland, dass jeder Wein – unabhängig von seiner Herkunft – ein Spitzenerzeugnis sein kann (Prinzip der „Qualität im Glase“). Seit den 60er-Jahren ist für die Qualitätsbezeichnung nicht die Herkunft, sondern – vereinfacht gesagt – der Zuckergehalt der Trauben maßgeblich (Oechsle). Bekanntlich sind aber nicht allein die Oechslegrad ausschlaggebend für die Qualität eines Weines, sondern vielmehr das Zusammenspiel von Boden, Klima und sonstigen natürlichen Gegebenheiten (Terroir). Nach dem Vorbild anderer großer europäischer Weinbaunationen wie Frankreich und Italien soll künftig auch in Deutschland die Herkunft eines Weines im Mittelpunkt stehen. Dabei gilt der Grundsatz: je genauer die Herkunft, desto höher die Qualität. Dafür soll eine „Herkunfts-Pyramide“ eingeführt werden, an deren Spitze eine Einzellage steht. Der Deutsche Weinbauverband (DWV) sieht in einem Vorschlag eine Übergangsfrist bis zum Jahrgang 2026 vor. Eine Entscheidung des Gesetzgebers hierzu steht noch aus.

Verbot von Einwegplastik

Ab dem 3. Juli 2021 dürfen bestimmte Einwegartikel aus Plastik, unter anderem „To-Go“-Becher, Plastikbesteck, Plastikgeschirr, Strohhalme, Styroporbehälter für warmes Essen zum Mitnehmen oder auch Wattestäbchen aus Plastik nicht mehr verkauft werden. Nach dem Bundestag hat am 6. November 2020 auch der Bundesrat einer entsprechenden Verordnung zugestimmt.

Verlängerung der „Westbalkanregelung“

Die eigentlich Ende 2020 auslaufende sog. „Westbalkanregelung“ wird bis 2023 verlängert. Damit dürfen Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien weiter unabhängig von einer formalen Qualifikation nach Deutschland einreisen, sofern sie ein verbindliches Jobangebot vorweisen können. Insbesondere der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes hatte sich für eine Verlängerung eingesetzt, da ansonsten ein Fachkräftemangel in der Baubranche befürchtet wurde. Mit der Verlängerung wird nunmehr aber auch ein Kontingent eingeführt. So darf die Bundesagentur für Arbeit – die jeder Einstellung zustimmen muss – jährlich nur noch 25.000 Zustimmungen erteilen. Damit soll eine Überlastung der Visavergabestellen verhindert werden.

Grundstücksübertragungen

Eine Reform des Grunderwerbssteuergesetzes ist schon lange geplant. Über den von der Bundesregierung im Juli 2019 gefassten Entwurf, der bereits am 01.01.2020 hätte in Kraft treten sollen, wird indes weiter zwischen den Regierungsfraktionen diskutiert. Einige Bundesländer – zuletzt auch Baden-Württemberg – machen weiter Druck und drängen auf eine rasche Novellierung. Der Entwurf sieht vor, dass die Grunderwerbssteuer auch dann zu erheben ist, wenn nicht ein Grundstück, sondern eine ein Grundstück haltende Gesellschaft übertragen wird. Derzeit wird die Steuer nur fällig, wenn innerhalb von fünf Jahren 95 % der Anteile einer solchen Gesellschaft übertragen werden; künftig sollen 90 % der Anteile innerhalb von zehn Jahren genügen. Die Neuregelung würde damit eine erhebliche Steuerverschärfung bei sog. „Share-Deals“ mit sich bringen.

Wettbewerbsrecht 4.0

Die fortschreitende Digitalisierung hat erhebliche Veränderungen der wirtschaftlichen Machtverhältnisse mit sich gebracht. Daten haben eine immer größere Bedeutung als Wertschöpfungsfaktor. Insbesondere im Bereich der Plattformökonomie sind starke Marktkonzentrations- und Monopolisierungstendenzen zu beobachten. Mit dem von der von der Bundesregierung kürzlich vorgelegten Entwurf für ein „Wettbewerbsrecht 4.0“ (GWB-Digitalisierungsgesetz) sollen kleine Unternehmen künftig gestärkt und die Marktmacht von Google & Co. beschränkt werden. Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem eine Verschärfung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Digitalunternehmen vor. Plattformunternehmen mit marktübergreifender Bedeutung soll es danach künftig untersagt werden können, ihre eigenen Angebote – etwa bei der Darstellung der Suchergebnisse – im Vergleich zu Wettbewerbern bevorzugt zu behandeln. Verbraucher sollen sich so für das für sie beste Produkt entscheiden können und die Chancen für Innovation sowie Markt- und Datenzugang von Wettbewerbern soll erhöht werden. Im nächsten Schritt beraten Bundestag und Bundesrat über den Entwurf.

Compliance

Die Sanktionierung von Unternehmen für Gesetzesverstöße sowie für das Unterlassen erforderlicher Aufsichtsmaßnahmen – d.h. für eine mangelhafte Compliance-Organisation – richtet sich bislang nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Dies wurde in der Vergangenheit vielfach als unzureichend empfunden, etwa weil Verstöße nur mit maximal 10 Mio. Euro geahndet werden konnten. Vor diesem Hintergrund hat sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, das Sanktionsrecht für Unternehmen umfassend neu zu regeln. Nachdem bereits letztes Jahr ein erster inoffizieller Entwurf veröffentlicht wurde, hat die Bundesregierung Mitte 2020 den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ vorgelegt. Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Unternehmen auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen und den Behörden dabei ein schärferes Sanktionsinstrumentarium an die Hand geben. Zugleich sollen Compliance-Maßnahmen gefördert und Anreize dafür geschaffen werden, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären. Die Bundesregierung hat den Entwurf am 21.Oktober 2020 in den Bundestag eingebracht und damit die finale Phase des Gesetzgebungsverfahrens eingeleitet. Da das Gesetz erst zwei Jahre nach Verkündung in Kraft treten soll, haben Unternehmen ausreichend Zeit, die eigene Compliance-Organisation auf den Prüfstand zu stellen und erforderlichenfalls weitere Compliance-Maßnahmen zu treffen.

Umfassende Reform des Personengesellschaftsrechts

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat Ende November 2020 den Entwurf eines „Gesetzes für ein modernisiertes Personengesellschaftsrecht“ veröffentlicht. Mit dem Gesetzentwurf wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet und das teils noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Personengesellschaftsrecht an die praktischen Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens angepasst. Bislang war die GbR im BGB grundsätzlich als eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gemeinschaft angelegt. Der BGH hatte der GbR indes bereits im Jahr 2001 Rechtsfähigkeit und im Jahr 2009 Grundbuchfähigkeit zuerkannt. Um dem Rechtsverkehr Gewissheit über Haftung und Vertretungsverhältnisse zu verschaffen, wird ein Gesellschaftsregister ähnlich dem Handelsregister eingeführt, in das GbR eingetragen werden können. Zudem soll für Personenhandelsgesellschaften ein modernes, im Grundsatz dem aktienrechtlichen Anfechtungsmodell folgendes Beschlussmängelrecht eingeführt werden. Personengesellschaften sollten das weitere Gesetzgebungsverfahren im Blick behalten, um sich frühzeitig auf die Neuregelungen einstellen zu können. Bemerkenswert ist schließlich, dass künftig auch die Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften, etwa die KG, auch zur gemeinsamen Ausübung freier Berufe durch die Gesellschafter gewählt werden können.

Verlängerung der KfW-Schnellkredite

Die Bundesregierung beabsichtigt angesichts der weiterhin angespannten Wirtschaftslage aufgrund der COVID-19-Pandemie das bestehende KfW-Sonderprogramm bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Die Genehmigung der Europäischen Kommission steht hierzu noch aus. Dabei können Unternehmen über ihre Hausbanken KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt das vollständige Ausfallrisiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Seit dem 9. November 2020 können auch Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten die KfW-Schnellkredite beantragen.

Lieferkettengesetz

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat Mitte März 2020 den „Entwurf für Eckpunkte eines Bundesgesetzes über die Stärkung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in globalen Wertschöpfungsketten (Sorgfaltspflichtengesetz)“ veröffentlicht. Das spätere Gesetz soll Unternehmen erfassen, die in Deutschland ansässig sind und mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Die unternehmerischen Sorgfaltspflichten sollen nach internationalen Vorgaben einen Prozessstandard definieren, d.h. Unternehmen sollen Risiken für international anerkannte Menschenrechte ermitteln und analysieren, um darauf folgend geeignete Maßnahmen dagegen zu ergreifen. Es gilt eine Bemühens- anstelle einer Erfolgspflicht. Das geforderte Risikomanagement soll im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit „angemessen“ ausgestaltet werden, d.h. „verhältnismäßig und zumutbar“. Die nähere Definition soll durch anerkannte Leitfäden, Rahmenwerke oder branchenspezifische Standards erfolgen. Auch eine zivilrechtliche Haftung wegen Verstoßes gegen diese Pflichten wäre dann möglich. Unternehmen, die einem staatlich anerkannten (Branchen)-Standard beitreten und diesen implementieren, können ihre zivilrechtliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. Es ist derzeit nicht absehbar, wann und in welcher Form das Gesetz in Kraft treten soll, mit einem Entwurf ist frühestens 2021 zu rechnen. Bisher ist eine Übergangsfrist nach Inkrafttreten von drei Jahren vorgesehen.

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