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Pensionsleistungen als verdeckte Gewinnausschüttung

Pensionsleistungen, die neben einem Geschäftsführergehalt an einen beherrschenden Gesellschafter gezahlt werden, stellen nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Nach § 8 KStG vermindern sog. verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht, d.h. sie erhöhen das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft. Unter vGA versteht man die Zuwendung eines Vermögenvorteils an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die einem Nichtgesellschafter nicht gewährt worden wäre. Der Begriff wird im Gesetz nicht definiert und ist häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten.

Pensionsleistungen an einen Geschäftsführer sind nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung eine vGA, wenn der Geschäftsführer noch weiter angestellt ist und hierfür ein Gehalt erhält. Das FG Münster (Urt. v. 25.07.2019 – Az. 10 K 1583/19 K) hat in einem Fall entschieden, dass dies nicht ausnahmslos so ist: Der Alleingesellschafter hatte seine Geschäftsführertätigkeit 2010 vollständig aufgegeben und erhielt ab dann die vereinbarte Pension. Aufgrund der betrieblichen Entwicklungen stellte die Gesellschaft den Geschäftsführer 2011 mit neuem Vertrag wieder ein. In der Folgezeit erhielt er neben der Pension ein Geschäftsführergehalt, zusammen etwa 26 % seiner vorherigen Gesamtbezüge. Das FG Münster wertete dies nicht als vGA: Die Wiedereinstellung war bei Beginn der Pensionszahlung nicht beabsichtigt, die erneute Geschäftsführertätigkeit erfolgte allein im Interesse der Gesellschaft, und auch ein Nichtgesellschafter hätte bei dem geringen Gehalt zusätzlich die Zahlung der Pensionsleistung verlangt.

Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH das Urteil bestätigt und im Einzelfall eine Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung zulässt.

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